NewsPolitikG-BA verlängert Coronasonderregeln bis Ende März
Als E-Mail versenden...
Auf facebook teilen...
Twittern...
Drucken...

Politik

G-BA verlängert Coronasonderregeln bis Ende März

Donnerstag, 21. Januar 2021

Gemeinsamer Bundesausschuss /G-BA

Berlin – Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat heute die geltenden Corona-Sonderregeln für ärztlich verordnete Leistungen um weitere zwei Monate bis 31. März 2021 verlängert. Die Sonderregeln betreffen insbesondere die Möglichkeit der Videobehandlung, Verordnungen nach telefonischer Anam­nese, verlängerte Vorlagefristen für Verordnungen sowie verschiedene Erleichterungen bei Verordnungs­vorgaben.

Ziel des G-BA ist es, angesichts des anhaltend dynamischen SARS-CoV-2-Infektionsgeschehens, direkte Arzt-Patientenkontakte weiterhin möglichst gering zu halten. Bereits im Dezember 2020 hatte der G-BA die Möglichkeit zur telefonischen Krankschreibung bei leichten Atemwegserkrankungen und für Kran­ken­transportfahrten von COVID-19-positiven Versicherten bis zum 31. März 2021 verlängert.

Der G-BA hatte in einem Grundlagenbeschluss vom 17. September 2020 festgelegt, welche Ausnahme­regelungen für ärztlich verordnete Leistungen aktiviert werden können, wenn es in einzelnen Regionen wieder zu steigenden Infektionszahlen durch das Coronavirus kommt und Schutzmaßnahmen greifen.

Auf dieser Basis aktivierte der G-BA mit Beschluss vom 30. Oktober 2020 die entsprechenden Sonder­re­gelungen für ärztlich verordnete Leistungen – angesichts des dynamischen Infektionsgeschehens nicht regional begrenzt, sondern für alle 16 Bundesländer.

Videobehandlung

Eine Behandlung kann weiterhin auch per Video stattfinden, wenn dies aus therapeutischer Sicht mög­lich und die Patienten damit einverstanden sind. Diese Regelung gilt für eine Vielzahl von Heilmitteln, die von Vertrags(zahn)ärzten verordnet werden können. Auch Soziotherapie und psychiatrische häusliche Krankenpflege können mit Einwilligung des Patienten per Video erbracht werden.

Verordnungen nach telefonischer Anamnese

Folgeverordnungen für häusliche Krankenpflege, Hilfsmittel und Heilmittel dürfen weiterhin auch nach telefonischer Anamnese ausgestellt werden. Voraussetzung ist, dass bereits zuvor aufgrund derselben Erkrankung eine unmittelbare persönliche Untersuchung durch den Arzt erfolgt ist.

Die Verordnung kann dann postalisch an die Versicherten übermittelt werden. Gleiches gilt weiterhin für Verordnungen von Krankentransporten und Krankenfahrten. Sie sind ebenso aufgrund telefonischer Anamnese möglich.

Verlängerung der Vorlagefrist für Verordnungen

Die Frist zur Vorlage von Verordnungen bei der Krankenkasse bleibt weiterhin für häusliche Kranken­pflege, spezialisierte ambulante Palliativversorgung und Soziotherapie von drei Tagen auf zehn Tage verlängert.

Erleichterte Vorgaben für Verordnungen

Heilmittel-Verordnungen bleiben auch dann gültig, wenn es zu einer Leistungsunterbrechung von mehr als 14 Tagen kommt. Darüber hinaus bleiben Ausnahmen für bestimmte Fristen bei Verordnungen im Bereich der häuslichen Krankenpflege bestehen: Folgeverordnungen müssen nicht in den letzten drei Arbeitstagen vor Ablauf des verordneten Zeitraums ausgestellt werden.

Außerdem können Ärzte Folgeverordnungen für häusliche Krankenpflege für bis zu 14 Tage rückwirkend verordnen. Ebenfalls muss vorübergehend eine längerfristige Folgeverordnung von häuslicher Kranken­pflege nicht begründet werden. © EB/aerzteblatt.de

Themen:
LNS
LNS LNS

Fachgebiet

Stellenangebote

    Weitere...

    Archiv

    NEWSLETTER