Ärzteschaft
Niedergelassene Ärzte können Analyse der SARS-CoV-2-Virusvariante veranlassen
Dienstag, 9. Februar 2021
Berlin – Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) passt die Coronavirustestverordnung immer wieder an. Die wesentlichen aktuellen Neuerungen und Klarstellungen hat die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) jetzt zusammengestellt.
Bei einem positiven PCR-Test können Ärzte danach eine Untersuchung auf eine Virusvariante veranlassen. Anspruchsberechtigt sind alle Personen mit einem positiven PCR-Testergebnis – auch symptomatische Patienten, die im Rahmen der Krankenbehandlung getestet wurden.
Ziel ist es, die sich ausbreitenden SARS-CoV-2-Varianten wie zum Beispiel B.1.1.7., B.1.351 und B.1.1.28 schnell zu erkennen. „Eine Untersuchung auf eine Virusvariante kann mit dem normalen PCR-Test beim Labor beauftragt werden oder im Nachgang, wenn ein positives Ergebnis vorliegt“, informiert die KBV.
Weitere Neuerungen der Testverordnung betreffen den Anspruch auf SARS-CoV-2-Testungen. So können sich nun auch asymptomatische Mitarbeiter und Besucher oder Bewohner in Obdachlosenunterkünften präventiv untersuchen lassen.
Schon seit Mitte Januar gilt, dass der Öffentliche Gesundheitsdienst (ÖGD) ausschließlich ärztlich oder zahnärztlich geführte Einrichtungen sowie medizinische Labore und Apotheken mit der Testung beauftragen darf, Apotheken und Zahnärzte dabei nur mit Point-Of-Care-Antigentests.
Einrichtungen anderer humanmedizinischer Heilberufe wie Psychologische Psychotherapeuten, Physiotherapeuten, Ergotherapeuten und Logopäden dürfen nicht vom ÖGD beauftragt werden – auch nicht mit der Testung des eigenen Personals.
Das heißt: Die Mitarbeiter müssen eine Arztpraxis, ein Testzentrum oder eine andere zur Testung berechtigte Einrichtung aufsuchen. Wöchentlich ist ein Antigentest pro Person möglich. © hil/aerzteblatt.de

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