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Politik

Landgericht untersagt vorläufig Kooperation zwischen Bund und Google

Mittwoch, 10. Februar 2021

/picture alliance, dpa Themendienst | Silvia Marks

München – Das Landgericht München I hat heute dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) und Google vorläufig eine Zusammenarbeit bei Informationsange­bo­ten untersagt. Bei der Google-Suche nach Krankheiten wurden prominent hervorgehobene Infoboxen mit Gesund­heits­informationen angezeigt, die aus den Inhalten des Nationalen Gesundheitsportals des BMG (gesund.­bund.de) gespeist und mit einem Link zu diesem Portal versehen waren. Die Kammer bewertete dies als Kartellverstoß.

Die auf Kartellrecht spezialisierte 37. Zivilkammer des Landgerichts München I gab damit im Wesentli­chen zwei Anträgen der NetDoktor.de GmbH in einstweiligen Verfügungsverfahren gegen die Bundes­re­publik Deutschland (Az. 37 O 15721/20), vertreten durch das BMG, und gegen die Google Ireland Ltd. (Az. 37 O 17520/20) statt. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Es können Rechtsmittel eingelegt werden.

„Das BMG ist mit Google eine Vereinbarung eingegangen, die eine Beschränkung des Wettbewerbs auf dem Markt für Gesundheitsportale bewirkt“, führte die Vorsitzende Richterin, Gesa Lutz, in ihrer mündli­chen Urteilsbegründung aus. Dies bewirke eine Beschränkung des Wettbewerbs auf dem Markt für Ge­sundheitsportale.

Denn die bestmögliche Position auf der Ergebnisseite der Google-Suche, nämlich die neu geschaffene, prominent hervorgehobene Position „0“ in der Infobox, stünde privaten Anbietern von Gesundheitspor­talen von vornherein nicht zur Verfügung.

Die prominent platzierten Informationsboxen seien für private Anbieter wie NetDoktor.de nicht zugäng­lich und schränkten ihre Sichtbarkeit somit stark ein. Dies führe zu einer Verringerung des Nutzerauf­kommens bei NetDoktor und damit potentiell auch zu einem Verlust von Werbeeinnahmen, erklärte Lutz weiter.

Gegen die Kooperation hatte der Betreiber des Onlineportals NetDoktor.de wegen Verstößen gegen das Wettbewerbs- und Kartellrecht geklagt.

Das Gericht gab den Eilanträgen im einstweiligen Verfügungsverfahren auch deshalb statt, weil NetDok­tor.de seit Beginn der Kooperation des Ministeriums mit Google bereits geringere Klickraten bei einigen besonders häufig gesuchten Krankhei­ten zu verzeichnen hatte. Den zu befürchtenden Verlust von Werbe­einnahmen müsse das Portal nicht ab­warten, um gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.

Ein Sprecher des Bundesgesundheitsministeriums erklärte auf Anfrage, das Urteil werde zur Kenntnis genommen. Nach einer Auswertung werde über weitere Schritte entschieden. Das Angebot des natio­nalen Gesundheitsportals als solches bleibe von dem Urteil aber unberührt.

Google zeigte sich enttäuscht über das Urteil. Menschen erwarteten relevante und vertrauenswürdige Informationen über Gesundheit und die Pandemie, erklärte ein Unternehmenssprecher auf Anfrage. Google sei „enttäuscht darüber, dass das Landgericht München die Einbindung von solchen faktischen und wissenschaftlich fundierten Informationen des Bundesgesundheitsministeriums in die Google-Suche nun untersagt hat“. „Wir prüfen die Entscheidung des Gerichts und die uns zur Verfügung stehenden Rechtsmittel“, erklärte der Sprecher.

Der Bundesverband Digitalpublisher und Zeitungsverleger und der Verband Deutscher Zeitschriften­ver­leger bemängelten, dass das Urteil keine Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des Informationsportals treffe. Dass das Ministerium „überhaupt ein eigenes Fachmedium mit vollwertiger redaktioneller Bericht­erstattung über Gesundheitsfragen betreibt, ist mit der Staatsfreiheit der Medien nicht vereinbar“, kritisierten die Verbände. Das vorläufige Verbot der Kooperation sei jedoch „ein wichtiger Schritt zur Sicherung des diskriminierungsfreien Pressevertriebs im Netz“.

Auch der Vizechef der FDP-Bundestagsfraktion, Michael Theurer, begrüßte das Urteil. „In der Coronakrise erleben wir vielfältige Wettbewerbsverzerrungen“, erklärte er. Hierzu zählten Hilfen nur für ausgesuchte Konzerne „genauso wie die direkte Kooperation des Bundesgesundheitsministeriums mit Google“. © afp/aha/aerzteblatt.de

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