Politik
Wegen Coronamutationen: Spezialisten sollen Allgemeinkrankenhäusern helfen
Donnerstag, 18. Februar 2021
Berlin – Das in Spezialkliniken der Herz- und Lungenmedizin inzwischen vorhandene Expertenwissen bei der intensivmedizinischen Versorgung von Coronapatientinnen soll künftig stärker von allgemeinen Krankenhäusern genutzt werden können.
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) beschloss heute die Voraussetzung für die Finanzierung von entsprechenden telemedizinischen Beratungen bei der Versorgung von Patienten mit SARS-CoV-2. Hintergrund ist auch die Sorge über die Ausbreitung von Coronamutationen in Deutschland.
Man schaffe die Voraussetzungen, um möglicherweise auch extrem komplexe Krankheitsverläufe bei einer Infektion mit einer Coronamutation bestmöglich in der Fläche behandeln zu können, erklärte Josef Hecken, unparteiischer Vorsitzender des G-BA.
Aus den Erfahrungen der europäischen Nachbarstaaten wisse man, wie schnell sich Virusmutationen verbreiteten, wie rasant die Patientenzahlen dadurch auf den Intensivstationen steigen könne und welche Anforderungen das an das jeweilige Gesundheitssystem stelle.
„Mit Hilfe der Telemedizin bauen wir eine Brücke zwischen dem Expertenwissen und den Behandlern vor Ort“, sagte Hecken. So könne bei Bedarf das intensivmedizinische Spezialwissen in Diagnostik und Therapie von Fachkliniken auch in der Breite von allgemeinen Krankenhäusern für die Patientenversorgung genutzt werden.
Damit das Potential strukturiert und qualitätsgesichert abgerufen und auch über Zentrumszuschläge finanziert werden könne, lege man nun die Basis. „Denn diese telemedizinischen Beratungen konnten bisher in der Regel nicht abgerechnet werden“, so Hecken.
Im Detail sollen die Zentrumszuschläge auch auf Konsiliarleistungen von Spezialkliniken ausgeweitet werden, die in einem intensivmedizinischen digitalgestützten Versorgungsnetzwerk (IDV-Zentren) eingebunden sind und bestimmte Qualitätsanforderungen erfüllen. Die Zuschläge sollen zunächst bis zum Jahresende gelten. Man wolle damit keine Präzidensfälle schaffen, betonten die Mitgleider des G-BA-Plenums auf ihrer digitalen Sitzung heute.
Krankenhäuser, die als Zentren besondere Aufgaben bei der Patientenversorgung wahrnehmen, können dafür seit 2020 finanzielle Zuschläge zuzüglich zu den diagnosebezogenen Fallpauschalen erhalten. Der G-BA definiert in den Zentrumsregelungen, was unter diesen besonderen Aufgaben zu verstehen ist und legt fachbereichsbezogen Qualitätsanforderungen fest.
Allerdings stellte Hecken fest, dass die Einschätzungen des G-BA von denen der Bundesländer abweichen könnten. Der G-BA halte sich daran, was fachlich vor Ort in den Zentren geleistet wird, einige Bundesländer würden lieber politisch entscheiden, welche Uniklinik oder welcher Maximalversorger ein Zentrum wird, hieß es.
Im Fall der IDV-Zentren müssen die Spezialkrankenhäuser zum Beispiel eine besondere telemedizinische Kompetenz und Ausstattung vorweisen, Erfahrungen in der Versorgung von coronainfizierten Patienten belegen sowie eine Expertise bei der Langzeitbeatmung (mehr als 48 Stunden) nachweisen.
Die aktuelle Änderung der Zentrumsregelungen tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Dies könnte noch vor dem Wochenende erfolgen. © may/bee/EB/aerzteblatt.de

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