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Ärzteschaft

Rund 800 Ärzte für Zweitmeinungs­verfahren qualifiziert

Montag, 22. Februar 2021

/picture alliance, Monique Wuestenhagen

Berlin – Fast 800 Fachärzte dürfen Zweitmeinungen zu Hysterektomien, Tonsillektomien oder Schulter­arthroskopien abrechnen. Das geht aus dem ersten Bericht der Kassenärztlichen Bundes­vereinigung (KBV) über die Zulassungen zum Zweitmeinungsverfahren hervor.

Um für bestimmte planbare Operationen eine Zweitmeinung abgeben zu dürfen, brauchen Ärzte seit Dezember 2018 eine Genehmigung ihrer Kassenärztlichen Vereinigung (KV). Das soll die Qualität der Zweitmeinung sicherstellen.

Bis Juni 2020 gingen insgesamt 1.088 Anträge auf eine solche Zulassung bei den KVen ein. Der über­wiegende Teil der Antragsteller waren Vertragsärzte, heißt es in dem Bericht, den die KBV zusammen­getragen hat.

Die meisten Genehmigungen erhielten demnach Gynäkologen, die Hysterektomien zweitbeurteilen wollten (378 genehmigte Anträge). Daneben dürfen 229 HNO- und Kinderärzte nun Zweitmeinungen zur Tonsillektomie anbieten und abrechnen. Weitere 183 Antragsteller aus orthopädischen und chirur­gi­schen Fächern sind zugelassen, die Notwendigkeit von Schulterarthroskopien zu bewerten.

Nach einer Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) von 2018 dürfen Zweitmeinungen zu den drei genannten Eingriffen nur noch von Fachärzten abgerechnet werden, die besondere Anforde­run­gen erfüllen.

Dazu gehören mindestens fünf Jahre Berufserfahrung sowie ausreichend erbrachte Fortbildungsnach­weise (cme-Punkte). Auch braucht es eine Weiterbildungsbefugnis oder akademische Lehrbefugnis, um die Zulassung für Zweitmeinungen zu erhalten.

Die letztgenannte Anforderung war, dem Bericht zufolge, der häufigste Grund für eine Ablehnung der Anträge. Als zweithäufigste Begründung wurden fehlende Berufsjahre nach Erlangen des Facharztstatus genannt. Selten mangelte es hingegen an Fortbildungsnachweisen.

Interessenskonflikte oder eine unzureichende Unabhängigkeit der Antragsteller tauchten in der Unter­suchung kein einziges Mal als Grund für eine Ablehnung auf.

Die im Jahr 2020 in die Richtlinie aufgenommene Indikation der Implantation einer Knieendoprothese ist für diesen Berichtszeitraum nicht aufgenommen worden.

Patienten haben einen rechtlichen Anspruch darauf, sich bei einem qualifizierten Zweit­meiner zur Not­wendigkeit eines empfohlenen Eingriffs und zu alternativen Behandlungsmöglich­keiten beraten lassen. Die Details regelte der G-BA in seiner Richtlinie zum Zweitmeinungsverfahren, die im Dezember 2018 in Kraft getreten ist. © jff/aerzteblatt.de

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