Ärzteschaft
Vergütung zur elektronischen Patientenakte festgelegt
Freitag, 26. Februar 2021
Berlin – Der Erweiterte Bewertungsausschuss hat eine Entscheidung zu Vergütungsfragen im Zusammenhang mit der elektronischen Patientenakte (ePA) getroffen. Dies gab gestern die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) bekannt. Damit steht jetzt fest, welche Tätigkeiten zur digitalen Akte honoriert werden.
Der Beschluss des Erweiterten Bewertungsausschusses (EBA) sieht dazu zwei neue Gebührenordnungspositionen (GOP) vor, die Ärzte und Psychotherapeuten abrechnen können, wenn sie für einen Patienten medizinische Dokumente wie Befunde oder Arztbriefe in dessen ePA ablegen.
Eine eigenständige Beratungsleistung – wie von der KBV gefordert – wurde nicht in den Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) aufgenommen. Zur Begründung hieß es, der Gesetzgeber habe diese Aufgabe den Krankenkassen zugewiesen.
„Somit ist mit dem Beschluss klargestellt, dass die Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten ihre Patienten zur ePA nicht beraten müssen“, stellte diesbezüglich KBV-Vorstandsvorsitzender Andreas Gassen heraus.
Unzufrieden zeigte sich Gassen mit der Höhe der Vergütung. Sie liege deutlich unter dem, was die KBV gefordert hatte, die Krankenkassen aber vehement abgelehnt hätten. Der EBA habe zumindest festgelegt, dass die Höhe der Honorierung mit der nächsten Ausbaustufe der ePA überprüft werden müsse. Auch könnten später gegebenenfalls noch weitere Tätigkeiten berücksichtigt werden.
Die zwei neuen GOP 01431 und 01647 werden rückwirkend zum 1. Januar in den EBM aufgenommen. Die GOP 01647 (1,67 Euro / 15 Punkte) können Ärzte und Psychotherapeuten einmal im Quartal ansetzen, wenn sie Daten in der ePA erfassen, verarbeiten und/oder speichern. Sie wird als Zuschlag zu den Versicherten-, Grund- und Konsiliarpauschalen gezahlt.
Findet in dem Quartal kein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt und keine Videosprechstunde statt, rechnen Praxen die GOP 01431 (33 Cent / 3 Punkte) ab. Sie kann je Arzt oder Psychotherapeut bis zu viermal im Quartal für einen Patienten abgerechnet werden. Die Vergütung erfolgt jeweils extrabudgetär.
Zehn Euro für Erstbefüllung
Der Beschluss des EBA umfasst nicht die Erstbefüllung der ePA. Die Vergütung dafür hat für das Jahr 2021 der Gesetzgeber festgelegt. Praxen erhalten demnach zehn Euro pro sektorenübergreifender Erstbefüllung. Zu den konkreten Abrechnungsdetails dieser Pauschale wird derzeit noch eine sektorenübergreifende Vereinbarung erarbeitet.
Die ePA ist zu Jahresbeginn mit einer Testphase gestartet. Ihr flächendeckender Einsatz in den Praxen ist ab Juli geplant: Ärzte und Psychotherapeuten sind dann gesetzlich verpflichtet, die digitalen Akten mit Befunden oder Therapieplänen zu befüllen und Daten auszulesen, sofern der Versicherte dies wünscht. Für die Versicherten ist die Anlage und Nutzung der ePA freiwillig.
Weiterhin strittig sind die Punkte Hygienekosten und die Vergütung der Verordnung von digitalen Gesundheitsanwendungen (DiGA). Auch dazu hat die KBV den Erweiterten Bewertungsausschuss eingeschaltet, da keine Einigung mit den Krankenkassen erzielt werden konnte. Darüber soll in der nächsten EBA-Sitzung beraten werden. © aha/aerzteblatt.de

Nachrichten zum Thema

