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Ärzteschaft

Vergütung zur elektronischen Patientenakte festgelegt

Freitag, 26. Februar 2021

/HNFOTO, stock.adobe.com

Berlin – Der Erweiterte Bewertungsausschuss hat eine Entscheidung zu Vergütungsfragen im Zusam­men­hang mit der elektronischen Patientenakte (ePA) getroffen. Dies gab gestern die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) bekannt. Damit steht jetzt fest, welche Tätigkeiten zur digitalen Akte hono­riert werden.

Der Beschluss des Erweiterten Bewertungsausschusses (EBA) sieht dazu zwei neue Gebührenord­nungs­positionen (GOP) vor, die Ärzte und Psychotherapeuten abrechnen können, wenn sie für einen Patienten medizinische Dokumente wie Befunde oder Arztbriefe in dessen ePA ablegen.

Eine eigenständige Beratungsleistung – wie von der KBV gefordert – wurde nicht in den Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) aufgenommen. Zur Begründung hieß es, der Gesetzgeber habe diese Aufgabe den Krankenkassen zugewiesen.

„Somit ist mit dem Beschluss klargestellt, dass die Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten ihre Patienten zur ePA nicht beraten müssen“, stellte diesbezüglich KBV-Vorstandsvorsitzender Andreas Gas­sen heraus.

Unzufrieden zeigte sich Gassen mit der Höhe der Vergütung. Sie liege deutlich unter dem, was die KBV gefordert hatte, die Krankenkassen aber vehement abgelehnt hätten. Der EBA habe zumindest festge­legt, dass die Höhe der Honorierung mit der nächsten Ausbaustufe der ePA überprüft werden müsse. Auch könnten später gegebenenfalls noch weitere Tätigkeiten berücksichtigt werden.

Die zwei neuen GOP 01431 und 01647 werden rückwirkend zum 1. Januar in den EBM aufgenommen. Die GOP 01647 (1,67 Euro / 15 Punkte) können Ärzte und Psychotherapeuten einmal im Quartal anset­zen, wenn sie Daten in der ePA erfassen, verarbeiten und/oder speichern. Sie wird als Zuschlag zu den Versicherten-, Grund- und Konsiliarpauschalen gezahlt.

Findet in dem Quartal kein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt und keine Videosprechstunde statt, rech­nen Praxen die GOP 01431 (33 Cent / 3 Punkte) ab. Sie kann je Arzt oder Psychotherapeut bis zu viermal im Quartal für einen Patienten abgerechnet werden. Die Vergütung erfolgt jeweils extrabudgetär.

Zehn Euro für Erstbefüllung

Der Beschluss des EBA umfasst nicht die Erstbefüllung der ePA. Die Vergütung dafür hat für das Jahr 2021 der Gesetzgeber festgelegt. Praxen erhalten demnach zehn Euro pro sektorenübergreifender Erst­befüllung. Zu den konkreten Abrechnungsdetails dieser Pauschale wird derzeit noch eine sektoren­über­greifende Vereinbarung erarbeitet.

Die ePA ist zu Jahresbeginn mit einer Testphase gestartet. Ihr flächendeckender Einsatz in den Praxen ist ab Juli geplant: Ärzte und Psychotherapeuten sind dann gesetzlich verpflichtet, die digitalen Akten mit Befunden oder Therapieplänen zu befüllen und Daten auszulesen, sofern der Versicherte dies wünscht. Für die Versicherten ist die Anlage und Nutzung der ePA freiwillig.

Weiterhin strittig sind die Punkte Hygienekosten und die Vergütung der Verordnung von digitalen Ge­sund­heitsanwendungen (DiGA). Auch dazu hat die KBV den Erweiterten Bewertungsausschuss einge­schaltet, da keine Einigung mit den Krankenkassen erzielt werden konnte. Darüber soll in der nächsten EBA-Sitzung beraten werden. © aha/aerzteblatt.de

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