Ärzteschaft
Arbeit in Impf- und Testzentren nicht sozialversicherungspflichtig
Freitag, 5. März 2021
Berlin – Die Vergütung, die Ärzte in einem Impf- und Testzentrum oder einem mobilen Team erhalten, ist nicht sozialversicherungspflichtig. Darauf hat die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) hingewiesen.
Die Änderung ist in das Gesetz zur Reform der technischen Assistenzberufe in der Medizin und zur Änderung weiterer Gesetze (MTA-Reform-Gesetz) aufgenommen worden, das am 3. März im Bundesanzeiger veröffentlicht wurde.
Die Arbeit von Ärzten in einem Impfzentrum im Sinne der Coronavirusimpfverordnung oder einem dort angegliederten mobilen Impfteam ist demnach laut KBV in der Zeit vom 15. Dezember 2020 bis zum 31. Dezember 2021 nicht beitragspflichtig.
Für die Tätigkeit in einem Testzentrum im Sinne der Coronavirustestverordnung oder einem dort angegliederten mobilen Testteam beginnt die Frist am 4. März 2021 (bis zum 31. Dezember 2021).
Die KBV betonte, sie habe sich für die Regelung eingesetzt, weil sich ansonsten eine honorarärztliche Tätigkeit finanziell kaum gelohnt hätte. © EB/aerzteblatt.de

Obergrenze?
Nun gibt es Ärzte, die arbeiten EINMALIG 8 Std. und bekommen 1200,00 EUR für diesen Einsatz (150,00 EUR / Std. standen hier mal im Raum.)
Es sei Ihnen gegönnt, andere Arbeitgeber durften auch max. 1500,00 EUR abgefrei an ihre Arbeitnehmer auszahlen in 2020.
Eine Obergrenze würde aber schon Sinn machen.
@heinzhubert: es gibt keinen vernünftigen Grund, die Witwenrente bei Erwerbseinkommen aus der Tätigkeit im Impfzentrum nicht zu kürzen. Entweder wird sie für alle gekürzt oder für keinen. Eine Sprechstundenhilfe oder eine Reinigungskraft in der Praxis sollte doch nicht anders behandelt werden?
Es gibt immer wieder derartige Phänomene. Der staatl. Coronabonus für die Pflegekräfte wird nur ausgezahlt, wenn man 3 Monate im Zeitraum von März bis Oktober in der Pflege war. Hat man von September bis Dezember 4 Monate durchgehend in der Altenpflege gearbeitet, bekam man genau NULL EURO BONUS.
Aber, ich weiß, was Sie meinen heinzhubert ... ein Mitarbeiter, der voriges Jahr zum Beispiel im September in Rente gegangen wäre, durfte (zum Beispiel in der öfftl. Verwaltung) weiterarbeiten - bei voller Rente und vollem Gehalt.
Es ist schon seltsam ...

HH

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