Ärzteschaft
Digitalverband für weitere Stärkung der Videosprechstunden
Dienstag, 9. März 2021
Berlin – Für weitgehende rechtliche sowie strukturelle Anpassungen bezüglich der Videosprechstunden spricht sich der Spitzenverband Digitale Gesundheitsversorgung aus. Unter anderem sollten geltende Abschläge als auch die prozentuale Begrenzung bei Videosprechstunden aufgehoben werden.
Dies sei nötig, um die Nutzung von Telemedizin für Ärzte einfacher und wirtschaftlicher zu gestalten und den Versorgungsbereich nachhaltig zu stärken, so der Verband.
Da Vertragsärzte aktuell je nach Fachgruppe bis zu 30 Prozent Abschläge auf die Grund-, Versicherten- und Konsiliarpauschalen für Videosprechstunden hinnehmen müssten, würden digitale Sprechstunden gegenüber physischen Sprechstunden deutlich benachteiligt.
Eine weitere Benachteiligung erfolge über eine Begrenzung der abrechenbaren Videosprechstunden auf höchstens 30 Prozent aller Behandlungsfälle pro Quartal.
Die im Kabinettsentwurf des Gesetzes zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege (DVPMG) vorgesehene Errichtung eines zentralen, bundesweiten elektronischen Portals der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) zur Vermittlung von Videosprechstunden an Patienten sieht der Verband ebenfalls kritisch.
Dies könne zu einer Monopolstellung führen, die bestehende Telemedizinanbieter wirtschaftlich zu benachteiligen drohe. Es müsse deshalb gewährleistet sein, dass alle Anbieter dort automatisiert, freiwillig und ohne zusätzliche Gebühren Termine für Videosprechstunden anbieten können.
Zudem fordert der Spitzenverband, Videosprechstunden auch außerhalb vertragsärztlicher Betriebsstätten zu ermöglichen. Die aktuell geltende rechtliche Beschränkung der Durchführung von Videosprechstunden auf von den Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) autorisierte Nebenbetriebsstätten solle aufgehoben werden.
Ärzte müssten die Möglichkeit erhalten, unter Einhaltung der rechtlichen Vorgaben des Bundesmantelvertrags für Ärzte, weitere Orte zu wählen, von dem aus eine Videosprechstunde durchgeführt werden kann. © aha/aerzteblatt.de

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