Ärzteschaft
Zertifizierung von Videosprechstunden: Anbieter erhalten Aufschub
Freitag, 19. März 2021
Berlin – Für Anbieter von Videodiensten, die Praxen für Videosprechstunden nutzen können, gelten ab Ende März neue Zertifizierungsregeln. Für Praxen ändert sich aber erst einmal nichts. Denn die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und der GKV-Spitzenverband haben mit den zuständigen Behörden Übergangsregelungen für die Videodienstanbieter vereinbart.
Demnach können Vertragsärzte und -psychotherapeuten bis 19. Juli weiterhin mit Videodienstleistern zusammenarbeiten, die die Rezertifizierung nicht rechtzeitig schaffen. Dies gilt auch für Anbieter, deren Nachweise derzeit ablaufen oder bereits abgelaufen sind. So sehen die Übergangsregeln vor, dass nachweise der Videodienstanbieter, die im laufenden Quartal enden, grundsätzlich bis Quartalsende anerkannt werden.
Dienstleister, deren Zertifikate in der Zeit von Oktober 2020 bis 19. Juli ablaufen, bleiben weiterhin den Verzeichnissen der vertragsärztlich nutzbaren Dienste gelistet, wenn sie in dieser Zeit gegenüber dem GKV-Spitzenverband und der KBV erklären, dass die bisherigen Anforderungen an IT-Sicherheit und Datenschutz weiterhin einhalten.
Zudem sind bis zum 31. Dezember für Videodienstanbieter auch solche Zertifikate anerkennungsfähig, bei denen sich die Zertifizierungsstelle noch im laufenden Akkreditierungsverfahren für das Zertifikat befindet.
Die Einführung einer neuen Zertifizierungsregelung ist laut KBV notwendig, weil es bei den bisher geltenden Anforderungen im Rahmen des Zertifizierungsverfahrens zu Unklarheiten und praktischen Schwierigkeiten bei der Durchführung gekommen war.
Dabei ging vor allem um die Themen Datenschutz und IT-Sicherheit, die durch unabhängige Zertifizierungsstellen geprüft werden. KBV und GKV-Spitzenverband haben in Zusammenarbeit mit weiteren zuständigen Behörden die entsprechenden Punkte präzisiert.
Neu in der geänderten Regelung ist, dass Vertragsärzte und -psychotherapeuten Ton- und Bildaufzeichnungen aus der Videosprechstunde heraus anfertigen dürfen, sofern beide Seiten damit einverstanden sind. Dies kann zum Beispiel für die Dokumentation der Videobehandlung sinnvoll und hilfreich sein. © hil/sb/aerzteblatt.de

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