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Kinderrechte: Kinder- und Jugendärzte für Aufnahme ins Grundgesetz

Freitag, 19. März 2021

/picture alliance, Sascha Steinach

Berlin – Die Deutsche Akademie für Kinder- und Jugendmedizin (DAKJ) hat erneut die Aufnahme der Kinder­rechte ins Grundgesetz gefordert. Im Januar hatte sich die Bundesregierung auf einen Gesetzent­wurf dazu geeinigt. Der Dachverband der kinder- und jugendmedizinischen Gesellschaften drängt nun auf die zügige Umsetzung des Entwurfes – und zwar noch in dieser Legislaturperiode.

Gleichzeitig hat die DAKJ Nachbesserungen an dem Gesetzentwurf angemahnt. Dieser bleibe in seiner jetzigen Formulierung hinter der bestehenden Verfassungsrechtslage zurück.

Laut DAKJ sind die UN-Kinderrechtskonvention und die europäische Grundrechtecharta auch jetzt schon Bestandteil des deutschen Rechts. Die Praxis zeige aber, dass die Vorgaben immer noch nicht in vollem Umfang umgesetzt würden, weil die Verankerung im Grundgesetz fehle.

„Es ist nicht nachvollziehbar, warum der Entwurf zwar von ‚achten‘ und ‚schützen‘ spricht, aber der wichtige Hinweis auf die Förderung der Kinder fehlt“, kritisierte Hans-Iko Huppertz, Generalsekretär der DAKJ.

„Dabei sei der Begriff der Förderung dem Grundgesetz nicht unbekannt, denn auch in Artikel 3 wird der Staat explizit aufgefordert, die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern zu fördern“, betonte Huppertz.

Ähnliches gelte hinsichtlich der Regelung im Entwurf, das Wohl des Kindes sei nur „angemessen“ statt „vorrangig“ zu berücksichtigen. Die Kinderrechtskonvention beinhaltet der DAKJ zufolge einen klaren Abwägungsvorrang zugunsten des Kindeswohls. Damit wäre gewährleistet, dass andere kollidierende Verfassungsrechtsgüter nur unter verschärften Anforderungen im Wege der Abwägung Vorrang vor den Kinderrechten fänden.

Schließlich sollten laut Huppertz die Beteiligungs- und Gehörrechte von Kindern sich nicht wie im aktu­ellen Regierungsentwurf auf die rein bestätigende Wiedergabe einer nach Artikel 103 Grundgesetzt ohnehin bestehenden Rechtsposition beschränken.

Über die Sichtbarmachung sollte gezielt eine Stärkung der Beteiligungsrechte von Kindern angestrebt werden, weil gerade hier immer wieder ein erhebliches Umsetzungsdefizit zutage tritt. „Jedem Kind muss daher Anspruch auf rechtliches Gehör entsprechend seines Alters und seiner Reife zugestanden werden“, erklärte Huppertz. © hil/sb/aerzteblatt.de

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