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Ärzteschaft

Vergütung für Verordnung von Gesundheits-Apps festgelegt

Freitag, 26. März 2021

/ lucadp, stock.adobe.com

Berlin – Die Verordnung digitaler Gesundheitsanwendungen (DiGA), die dauerhaft im Verzeichnis des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) gelistet sind, wird rückwirkend zum 1. Januar 2021 extrabudgetär vergütet.

Das hat der Erweiterte Bewertungsausschuss (EBA) entschieden. Die Regelung gilt für Ärzte und Psycho­therapeuten, die Patienten ab 18 Jahren behandeln. Kindern und Jugendlichen dürfen keine Gesund­heits-Apps verordnet werden.

Die Verordnung einer dauerhaft gelisteten DiGA erfolgt per Arzneimittelrezept und kann über die Gebüh­renordnungsposition (GOP) 01470 (18 Punkte/2 Euro) abgerechnet werden – und zwar auch, wenn die Verordnung im Rahmen einer Videosprechstunde erfolgt.

Sofern dem Patienten unterschiedliche DiGA verordnet werden, ist die GOP im Behandlungsfall mehr­fach berechnungsfähig. In diesem Fall muss als Begründung die verordnete DiGA benannt werden. Die GOP 01470 bildet die Besonderheiten der ärztlichen Verordnung in der Einführungsphase der DiGA als neue Versorgungsform ab und ist deshalb zunächst bis zum 31. Dezember 2022 befristet.

Darüber hinaus hat der EBA eine weitere neue GOP 01471 (64 Punkte/7,12 Euro) verabschiedet. Mit der GOP 01471 (64 Punkte/7,12 Euro) wird die Verordnung der Web-Anwendung „Somnio“ abgerechnet, die bei Ein- und Durchschlafstörungen zum Einsatz kommt. Sie kann ebenfalls auch abgerechnet werden, wenn die Verlaufskontrolle und Auswertung im Rahmen einer Videosprechstunde erfolgen.

In den Verhandlungen hatten der GKV-Spitzenverband und die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) unterschiedliche Vergütungskonzepte in die EBA-Beratungen eingebracht. Anschließend hatten die Un­parteiischen Mitglieder des Bewertungsausschusses Eckpunkte mit zwei alternativen Vorschlägen für einen Kompromiss vorgestellt. Auf dieser Grundlage wurde die Vergütung am 17. März festgelegt.

Keine zusätzliche Vergütung gibt es für die DiGA „Velibra“, die für Patienten mit Angststörungen oder Pa­nikattacken gedacht ist. Da das BfArM für deren Behandlung keine erforderlichen ärztlichen Leis­tungen bestimmt hat, wurde für diese DiGA auch keine gesonderte Leistung in den EBM aufgenommen.

Versicherte haben durch das Digitale-Versorgung-Gesetz Anspruch auf digitale Gesundheitsanwen­dun­gen. Dabei handelt es sich um Medizinprodukte niedriger Risikoklassen. Diese sollen helfen, Krankheiten zu erkennen, zu überwachen, zu behandeln oder zu lindern. Welche Anwendungen das genau sind, legt das BfArM im DiGA-Verzeichnis fest. © hil/sb/aerzteblatt.de

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