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Politik

Sterbehilfe: Ministeriumspapier schlägt restriktive Regelung vor

Dienstag, 6. April 2021

/dpa

Hamburg – In der Debatte um eine neue gesetzliche Regelung zur Sterbehilfe hat das Bundesgesund­heitsministerium einem Bericht zufolge ein restriktives Konzept erarbeiten lassen. Suizidassistenz solle demnach grundsätzlich unter Strafe stehen, berichtete der Spiegel am vergangenen Freitag.

Ausnahmen sollten laut dem Papier möglich sein, wenn ein „abgestuftes Schutzkonzept“ eingehalten werde: Sterbewillige müssten sich von zwei unabhängigen Ärzten begutachten lassen und eine Bera­tungsstelle aufsuchen.

„Es ist Aufgabe des Gesetzgebers, die Einzelne und den Einzelnen vor einer Selbsttötung zu schützen, die nicht auf einem selbstbestimmten Entschluss beruht“, zitierte der Spiegel aus dem Papier. Die Details sollen demnach in einem neuen „Selbsttötungshilfegesetz“ geregelt werden. Auch sei ein Werbeverbot für Suizidassistenz geplant.

Das Papier sei ein „interner Arbeitsentwurf der Fachebene“, der noch nicht abschließend abgestimmt sei, hieß es laut Spiegel aus dem Gesundheitsministerium. Der Zwischenstand wurde dem Magazin zufolge im März an die Fraktionen versandt.

Die FDP-Medizinrechtsexpertin Katrin Helling-Plahr äußerte sich empört. Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) habe „einen Vorschlag für ein Verhinderungsgesetz erarbeitet, weil er Betroffenen un­nötige Hürden in den Weg räumt“, sagte sie dem Spiegel. Helling-Plahr ist Mitinitiatorin eines fraktions­übergreifenden Gesetzentwurfs zur Sterbehilfe, der eine deutlich liberalere Regelung anstrebt.

Auch die Deutsche Stiftung Patientenschutz reagierte unzufrieden. „Schon Suizidassistenz grundsätzlich unter Strafe stellen, wird kaum mit der Verfassung in Einklang zu bringen sein“, sagte Stiftungsvorstand Eugen Brysch. Zu dem „abgestuften Schutzkonzept“ sagte er, es sei „unmöglich, den freien Willen eines Suizidwilligen zu überprüfen. Auch zwei unabhängige Ärzte und eine Beratungsstelle werden dazu nicht in der Lage sein.“

Das Bundesverfassungsgericht hatte im vergangenen Jahr das 2015 beschlossene Verbot der geschäfts­mäßigen Förderung der Sterbehilfe gekippt. Seitdem ist es nicht mehr strafbar, anderen Menschen beim Suizid zu helfen, auch wenn dies geschäfts­mäßig geschieht – also etwa durch Vereine oder Ärzte, die regelmäßig beim Sterben helfen. Sie können beispielsweise die nötigen Medikamente besorgen.

Trotz des Urteils bleibt die Lage für Betroffene kompliziert, weil eine gesetzliche Neuregelung noch aus­steht und es vielerorts berufsrechtliche Regelungen gibt, die Ärzten das Verschreiben einer tödlichen Do­sis untersagen.

Der von Helling-Plahr mitverfasste Gesetzentwurf sieht für Volljährige ein Recht auf Suizidbeihilfe nach eingehender Beratung vor. Voraussetzung soll sein, dass der Sterbewillige sein Leben „aus autonom ge­bil­detem, freiem Willen“ beenden möchte. Er oder sie müsse in der Lage sein, „auf einer hinrei­chenden Beurteilungsgrundlage realitätsgerecht das Für und Wider abzuwägen“.

Mitte März erreichte der Gesetzentwurf die Unterstützung von fünf Prozent der Bundestagsabgeord­ne­ten, so dass er nun ins Parlament eingebracht werden kann. © afp/aerzteblatt.de

Kommentare

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Christine Salzer
am Dienstag, 6. April 2021, 19:50

Organhandel

Der einzig schlüssige Grund, den ich nach der Widerspruchslösungsattacke Spahn noch glaube, ist der Wunsch, den Totpunkt selbst bestimmen zu wollen.
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