Ärzteschaft
KBV: Wirtschaftlichkeitsprüfungen gesetzlich regeln lassen
Freitag, 16. April 2021
Berlin – Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) fordert, die zeitliche Begrenzung von Maßnahmen im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsprüfungen über das Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung (GVWG) gesetzlich zu regeln.
Zugleich kritisierte sie die im GVWG vorgesehenen Pläne zur Qualitätssicherung als unverhältnismäßig. Der Gesetzesentwurf war Anfang der Woche Thema einer öffentlichen Anhörung im Gesundheitsausschuss des Bundestages.
Die KBV plädiert dafür, dass Krankenkassen einen Antrag zur Prüfung ärztlich verordneter Leistungen maximal 18 Monate nach Ende des Verordnungsjahres stellen dürfen. Nachforderungen wären dann nach Ablauf von zwei Jahren ausgeschlossen. Dazu müsse allerdings eine Formulierung aus dem Paragrafen 45 des SGB I gestrichen werden.
KBV und GKV-Spitzenverband hatten sich vor einem Jahr darauf geeinigt, dass die Hemmung der Zweijahresfrist durch die Mitteilung eines Prüfantrags an den Arzt ausgeschlossen ist. Diese Rahmenvereinbarung, aufgrund derer der Zeitraum für etwaige Nachforderungen im Sinne der Planungssicherheit der Vertragsärzte verkürzt werden sollte, hatten die Krankenkassen Ende März jedoch einseitig gekündigt. Die KBV will nunmehr eine gesetzliche Regelung erwirken, um den Ärzten eine größere Verlässlichkeit zu gewähren.
Auf Kritik stoßen bei der KBV auch die im GVWG vorgesehenen Pläne zur vergleichenden Veröffentlichung von Qualitätsdaten von Praxen und Krankenhäusern. Diese sehen vor, dass der Gemeinsame Bundesausschuss „einheitliche Anforderungen für die Information der Öffentlichkeit zum Zweck der Erhöhung der Transparenz und der Qualität der Versorgung insbesondere durch einrichtungsbezogene Vergleiche“ festlegen soll.
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Um Patienten eine bessere Entscheidung bei der Auswahl einer Einrichtung zu ermöglichen, müssten dazu Praxen und Krankenhäuser ihre Qualitätskennzahlen veröffentlichen. Die KBV hatte bereits in ihrer Stellungnahme zum Referentenentwurf des GVWG deutlich gemacht, dass sie sich dem gesellschaftlichen Wunsch nach Transparenz nicht verschließen wolle.
Die in den Verfahren der sektorenübergreifenden Qualitätssicherung genutzten Indikatoren eigneten sich jedoch bislang nicht für einen sinnvollen einrichtungsbezogenen Vergleich. Denn die Fallzahlen pro Vertragsarzt seien oftmals gering und die Ergebnisse dementsprechend erst über einen sehr langen Zeitraum aussagekräftig.
Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers soll außerdem die Dokumentationsrate bestehender und künftiger QS-Maßnahmen in den Praxen aus dem Stand auf 100 Prozent festgelegt werden. Bei Nichterfüllung drohen Vergütungsabschläge. Auch dies kommt bei der KBV nicht gut an: So sei die Dokumentationsrate im stationären Sektor schrittweise angehoben worden, bevor es eine sanktionsbewehrte 100-Prozentpflicht gab. „Ob diese Vorgabe realistisch erfüllbar sei, bleibe ohnehin zu bezweifeln, heißt es aus der KBV. © hil/sb/aerzteblatt.de

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