Vermischtes
NRW-OVG zu Heilpraktikern: Keine Blutentnahme für Eigenblutprodukte
Freitag, 23. April 2021
Münster – Heilpraktiker dürfen nach einer Entscheidung des nordrhein-westfälischen Oberverwaltungsgerichts Patienten kein Blut zur Herstellung von Eigenblutprodukten entnehmen. Das hat der 9. Senat heute in drei Fällen entschieden und damit die Sicht der Bezirksregierung Münster als Aufsichtsbehörde und des Verwaltungsgerichts Münster aus der Vorinstanz bestätigt.
Das OVG hat keine Revision zugelassen. Dagegen können die Kläger Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht in Leipzig einlegen. Am niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg ist ein vergleichbarer Streit anhängig (Az.: 9 A 4073/18, 9 A 4108/18, 9 A 4109/18).
Geklagt hatten Homöopathen aus den Kreisen Coesfeld, Borken und Steinfurt. Laut mündlicher Urteilsbegründung darf die Entnahme einer Blutspende nach dem Transfusionsgesetz nur durch einen Arzt oder unter ärztlicher Aufsicht erfolgen. Die fehlt aber nach Überzeugung des OVG bei den Klägern. Der gesetzliche Begriff der Blutspende umfasse neben dem Fremdblut auch Eigenblut.
„Der Sinn und Zweck des Gesetzes, für eine sichere Gewinnung von Blut und Blutbestandteilen zu sorgen, greift auch bei Eigenblutspenden, und zwar unabhängig davon, ob nur eine geringe Menge entnommen wird“, begründete das Gericht das Urteil.
„Die Heilpraktiker können sich auch nicht auf die Ausnahmeregelung für homöopathische Eigenblutprodukte berufen. Denn um solche geht es hier nicht. Homöopathisch ist nicht jedes Eigenblutprodukt, das durch einen Heilpraktiker hergestellt wird“, führte der 9. Senat weiter aus. © dpa/aerzteblatt.de

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