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NRW-OVG zu Heilpraktikern: Keine Blutentnahme für Eigenblutprodukte

Freitag, 23. April 2021

/picture alliance, Sachelle Babbar

Münster – Heilpraktiker dürfen nach einer Entscheidung des nordrhein-westfälischen Oberverwaltungs­gerichts Patienten kein Blut zur Herstellung von Eigenblutprodukten entnehmen. Das hat der 9. Senat heute in drei Fällen entschieden und damit die Sicht der Bezirksregierung Münster als Aufsichtsbehörde und des Verwaltungsgerichts Münster aus der Vorinstanz bestätigt.

Das OVG hat keine Revision zugelassen. Dagegen können die Kläger Beschwerde beim Bundesverwal­tungs­gericht in Leipzig einlegen. Am niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg ist ein ver­g­leichba­rer Streit anhängig (Az.: 9 A 4073/18, 9 A 4108/18, 9 A 4109/18).

Geklagt hatten Homöopathen aus den Kreisen Coesfeld, Borken und Steinfurt. Laut mündlicher Urteils­begründung darf die Entnahme einer Blutspende nach dem Transfusionsgesetz nur durch einen Arzt oder unter ärztlicher Aufsicht erfolgen. Die fehlt aber nach Überzeugung des OVG bei den Klägern. Der ge­setz­liche Begriff der Blutspende umfasse neben dem Fremdblut auch Eigenblut.

„Der Sinn und Zweck des Gesetzes, für eine sichere Gewinnung von Blut und Blutbestandteilen zu sor­gen, greift auch bei Eigenblutspenden, und zwar unabhängig davon, ob nur eine geringe Menge ent­nommen wird“, begründete das Gericht das Urteil.

„Die Heilpraktiker können sich auch nicht auf die Ausnahme­regelung für homöopathische Eigenblut­pro­dukte berufen. Denn um solche geht es hier nicht. Homöo­­pathisch ist nicht jedes Eigenblutprodukt, das durch einen Heilpraktiker hergestellt wird“, führte der 9. Senat weiter aus. © dpa/aerzteblatt.de

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