Politik
Coronaimpfnachweis: Falsche Eintragung und Nutzung falscher Impfpässe strafbar
Freitag, 21. Mai 2021
Berlin – Wer falsche Angaben in Impf-, Genesenen- und Testdokumente einträgt oder wer unrichtige Dokumente dieser Art nutzt, macht sich künftig strafbar. Das hat der Bundestag gestern am späten Abend mit dem Infektionsschutzänderungsgesetz beschlossen.
Danach soll die Nutzung unrichtiger Dokumente dieser Art mit Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe geahndet werden. Das Ausstellen unrichtiger Dokumente wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe geahndet.
Mit der Änderung wird nach Angaben des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) eine Strafbarkeitslücke geschlossen. Bereits jetzt ist die Fälschung von Impfausweisen strafbar. Die Geld- und Freiheitsstrafen für diese Art der Urkundenfälschung sind sogar noch schärfer.
Außerdem wird neu geregelt, dass Ärzte direkt nach der Impfung COVID-19-Zertifikate ausstellen können. Nachträglich sollen neben Ärzten auch Apotheker Impfzertifikate ausstellen dürfen. Bei einer nachträglichen Ausstellung von Nachweisen müssen Impfpass und Personalausweis vorgelegt und überprüft werden.
Der Antragsteller ist über die Konsequenzen der Vorlage unrichtiger Dokumente zu belehren. Ein Impfpass kann nachträglich im Regelfall nur in räumlicher Nähe zum Ort der Impfung ausgestellt werden. Wenn ein Arzt oder Apotheker an der Echtheit eines Impfpasses oder an den Angaben darin zweifelt, ist er angehalten, kein Zertifikat auszustellen. „Entsteht der Verdacht, dass eine unrichtige oder gefälschte Impfdokumentation vorgelegt wird, ist die Ausstellung zwingend zu unterlassen“, heißt es im Gesetz.
Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) hatte betont, dass Fälschungen kein Kavaliersdelikt seien. Falschangabe aus Gefälligkeit sollten geahndet werden. „Nur wer wirklich geimpft, genesen oder negativ getestet ist, kann andere kaum noch infizieren“, so Spahn.
Ausstellung des digitalen Impfpasses nicht verpflichtend
Der Neuregelung zufolge dürfen Ärzte und Apotheker künftig auch ein digitales Coronaimpfzertifikat ausstellen und dort auch bereits erfolgte Impfungen nach Prüfung nachtragen. Eine Pflicht, wie zunächst vorgesehen, besteht demnach aber für die Ärzte und Apotheker offenbar nicht. Im Gesetzestext steht dazu, dass eine „Verpflichtung“ dazu nur dann besteht, wenn sich die Ärzte dazu „bereit erklären“. Das würde im Umkehrschluss bedeuten, dass es keine Verpflichtung gibt.
Das sieht der Hartmannbund genauso. Der Vorsitzende des Hartmannbundes, Klaus Reinhardt, der auch Chef der Bundesärztekammer (BÄK) ist, begrüßte die Entscheidung des Bundestages, die Arztpraxen nicht zum nachträglichen Nachweis von „Coronaimpfungen“ in einen digitalen Impfausweis zu verpflichten. Er freue sich, dass die Politik auf den letzten Metern noch die Kurve bekommen habe und den Kollegen die dringend erforderliche Zeit zum Impfen belasse, statt sie zu weiteren Dokumentationen zu verpflichten, sagte Reinhardt.
Für den Hartmannbund-Vorsitzenden sind neben den vom Gesetzgeber vorgesehenen Institutionen auch die Impfzentren und deren eingespielte Strukturen eine geeignetere Option zum digitalen Nachtragen erfolgter Impfungen. „Ich bin sicher, dass die Betreiber der Impfzentren sehr schnell über Konzepte einer praktikablen Umsetzung eines solchen Vorhabens verfügen könnten“, sagte Reinhardt. In diesem Zusammenhang könne sich die sinnvolle großzügige Ausstattung der Einrichtungen als nützlich erweisen.
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Entschieden wurde auch, dass für Kinder und Jugendliche zwischen sechs und 16 Jahren in Bus und Bahn künftig die einfachen OP-Masken ausreichen. Die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske entfällt.
Die Große Koalition hatte sich zu dieser Regelung entschieden, weil die grundsätzlich als sicherer geltenden FFP2-Masken bei Kindern oft nicht passen und deshalb auch nicht richtig getragen werden können. Deshalb sei es besser und ausreichend, einen gut sitzenden medizinischen Mund-Nase-Schutz zu tragen. Es bleibt aber bei der Pflicht zum Tragen einer Maske für Kinder ab sechs.
In dem neuen Infektionsschutzgesetz wird zudem geregelt, dass Flugpassagiere bei der Einreise nach Deutschland – etwa per Test – darlegen müssen, dass sie nicht mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert sind. Gerade während Flugreisen kämen Reisende mit Menschen aus der ganzen Welt in Kontakt, hieß es zur Begründung. Sie träfen im Flughafengebäude und in teils auch beengten, schlecht belüfteten Räumlichkeiten aufeinander - und seien daher einem besonderen Infektionsrisiko ausgesetzt.
Außerdem sind künftig die Hochschulen von der Pflicht zum Wechselunterricht bei bestimmten Inzidenzen befreit. Die Beschränkung auf Wechselunterricht ziele in erster Linie auf Schulen und sei nicht ohne weiteres auf die Abläufe in Hochschulen übertragbar, heißt es dazu.
Geregelt sind zudem Präzisierungen zu praktischen Ausbildungen an Hochschulen, Berufsschulen oder anderen Berufsbildungseinrichtungen. So werden die praktischen Ausbildungsabschnitte von den Ländern auch oberhalb eines Inzidenzwertes von 165 ermöglicht.
Ausnahmen von Schutzvorkehrungen schafft das Gesetz auch für die Aus- und Fortbildung in den Bereichen Polizei, Rettungsdienst, Feuerwehr, Zivil- und Katastrophenschutz sowie für Piloten und andere Crewmitglieder. © may/afp/aerzteblatt.de

Strafgesetzbuch § 267 - Urkundenfälschung
Wer gefälschter Impfausweise in Umlauf bringt, nachmacht oder verkauft, begeht eine Urkundenfälschung. Impfausweise sind ärztliche Dokumente (Apotheken, Zahn- und Tierärzte bleiben außen vor) und Urkunden über medizinische Sachverhalte. Dafür sich extra 2 Jahre Haft/Geldstrafen in einer Änderung des Infektionsschutzgesetzes auszudenken, ist müßig, wie ein Blick ins StGB beweist:
Strafgesetzbuch § 267 - Urkundenfälschung
(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1. gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Betrug oder Urkundenfälschung verbunden hat,
2. einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt,
3. durch eine große Zahl von unechten oder verfälschten Urkunden die Sicherheit des Rechtsverkehrs erheblich gefährdet oder
4. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger...
Mf+kG, Ihr Dr. med. Thomas G. Schätzler, FAfAM Dortmund

Impfpass Fälschungen - Beihilfe der Bundesregierung
BMG @BMG_Bund
Für Ihren #Impftermin müssen Sie Ihren #Impfpass mitbringen. Sie haben ihn verlegt? Das sollte Sie nicht davon abhalten, den Termin für die #CoronaSchutzimpfung wahrzunehmen.
Hier können Sie ein Ersatzformular herunterladen: https://t.co/gcBAcnHBx9 https://t.co/DFPiGxH8Ik
Dazu mein Kommentar auf Twitter:
Thomas G. Schaetzler @ThomasGSchtzler
Antwort an @BMG_Bund und @kbv4u
Wie schön, dass das BMG ebenso einfältig, dümmlich wie zutraulich bei der Herstellung gefälschter Impfausweise aktiv mithilft und sich sogar der Beihilfe schuldig machen könnte.
19:46 • 02 Mai 2021 • Twitter for Android
Jetzt braucht man nur noch Aufkleber und Chargennummer kopieren?
Mf+kG, Ihr Dr. med. Thomas G. Schätzler, FAfAM Dortmund

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