Vermischtes
Krankengeld: UPD weist auf Regeln für Kassen zur telefonischen Kontaktaufnahme hin
Dienstag, 25. Mai 2021
Bonn – Versicherte, die Krankengeld beziehen, dürfen nur mit ihrer Einwilligung telefonisch von ihrer Krankenkasse kontaktiert werden. Darauf hat die Unabhängige Patientenberatung (UPD) heute anlässlich eines Rundschreibens des Bundesamts für Soziale Sicherung (BAS) von Februar an die bundesunmittelbaren Krankenkassen hingewiesen.
Allenfalls um diese Information anzukündigen, dürften die Krankenkassen ihre Versicherten telefonisch kontaktieren, heißt es im BAS-Schreiben. Die Aufsichtsbehörde betont, dass eine positive Reaktion der Versicherten bei diesem Telefonat nicht als Einwilligung ausreicht. Krankenkassen müssten diese im Nachgang noch einmal schriftlich einholen.
Hintergrund für die Reaktion der Aufsichtsbehörde sind Beschwerden von gesetzlich Krankenversicherten über Anrufe im Rahmen der Beratung zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit – das sogenannte Krankengeldfallmanagement.
Bei der UPD gehen immer wieder Beschwerden dazu von Versicherten ein. „Nach unserer Erfahrung fühlen sich gerade psychisch belastete Ratsuchende von solchen Anrufen bedrängt“, sagte UPD-Geschäftsführer Thorben Krumwiede. Er hofft, dass der klare Hinweis auf fehlerhaftes Vorgehen bei den Krankenkassen Wirkung zeigt.
„Versicherte, die sich durch die Anrufe bedrängt fühlen, sollten darauf hinweisen, dass die Krankenkassen sie im Rahmen des Krankengeldfallmanagements nur anrufen dürfen, wenn sie dazu eine Einwilligung gegeben haben. Am besten sollten sie nur schriftlich mit der Krankenkasse kommunizieren“, rät Heike Morris, juristische Leiterin der UPD.
Wichtig sei auch zu wissen, dass die Versicherten ihre Einwilligung immer widerrufen könnten. Dies dürfe keine negativen Folgen für die Versicherten haben, wie auch das BAS noch einmal ausdrücklich klargestellt habe.
Die Beratung im Krankengeldfallmanagement ist für Versicherte der UPD zufolge freiwillig. Die Kassen benötigen dafür zwingend eine schriftliche oder elektronische Einwilligung. Darüber müssten sie Versicherte vorab schriftlich informieren.
Die UPD weist darauf hin, dass Versicherte anders als bei der bloßen Beratung im Rahmen des Krankengeldfallmanagements bei der Prüfung ihres Krankengeldantrags durch die Krankenkasse aktiv mitwirken müssen, etwa durch die Beantwortung von Fragen zu ihrer Arbeitsunfähigkeit.
Krumwiede begrüßt den Vorschlag des BAS, auch in diesen Fällen das Einverständnis der Versicherten für telefonische Anfragen einzuholen. „Vielen Ratsuchenden wäre damit geholfen, wenn die Krankenkassen Versicherte nur noch schriftlich kontaktieren“, sagte der UPD-Geschäftsführer. Insbesondere bei Versicherten mit Diagnosen im psychotherapeutischen Bereich sollten Krankenkassen jegliche Anrufe vermeiden. © may/EB/aerzteblatt.de

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