Vermischtes
Arbeitgeber darf Rückkehr von Beschäftigten aus Homeoffice ins Büro anordnen
Mittwoch, 1. September 2021
München – Ein Arbeitgeber darf die Rückkehr seiner Beschäftigten aus dem wegen der Coronapandemie gestatteten Homeoffice ins Büro anordnen. In einem gestern veröffentlichten Urteil wies das Landesarbeitsgericht München rechtskräftig die Klage eines Grafikers ab, der entgegen einer Weisung seines Arbeitgebers weiter von Zuhause arbeiten und nur noch in Ausnahmen ins Büro gehen wollte.
Das Homeoffice war im vergangenen Dezember den Beschäftigten des Unternehmens erlaubt worden, im Februar ordnete die Firma aber die Rückkehr ins Büro an (Az. 3 SaGa 13/21).
Nach der Entscheidung der Arbeitsrichter war der Arbeitsort weder im Arbeitsvertrag noch durch eine ergänzende Vereinbarung auf die Wohnung des Klägers festgelegt. Auch aus der in der Coronapandemie erlassenen Arbeitsschutzverordnung ergebe sich kein Recht des Beschäftigten, weiter aus seiner Wohnung zu arbeiten.
Das Landesarbeitsgericht stellte fest, dass zwingende betriebliche Gründe der Ausübung der Arbeit in der Wohnung entgegengestanden hätten. So habe die technische Ausstattung am häuslichen Arbeitsplatz nicht der am Bürostandort entsprochen. Der Grafiker habe auch nicht darlegen können, dass seine Daten gegen den Zugriff Dritter und der in Konkurrenz zu seinem Unternehmen tätigen Ehefrau geschützt waren.
Das Landesarbeitsgericht bestätigte die Einschätzung des Arbeitsgerichts als Vorinstanz, wonach auch nicht die Gefahr einer Coronaansteckung auf dem Arbeitsweg dem Erscheinen im Büro entgegenstehe. Dasselbe gelte für das allgemeine Infektionsrisiko am Arbeitsort und in der Mittagspause. © afp/aerzteblatt.de

Nachrichten zum Thema

Kommentare
Die Kommentarfunktion steht zur Zeit nicht zur Verfügung.