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Keine strenge Inhaltskontrolle für ärztliche Aufklärungsformulare

Donnerstag, 2. September 2021

/dpa

Karlsruhe – Ärztliche Aufklärungsformulare unterliegen nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kon­trolle. Diese beschränkt sich im Kern auf eventuelle Verstöße gegen gesetzliche Vorgaben sowie einen möglicherweise unzulässigen Druck auf die Patienten. Das stellte heute der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe klar (Az: III ZR 63/20). Der BGH wies eine Klage der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen gegen ein Formular zur Glau­kom­untersuchung ab.

Bei der Früherkennungsuntersuchung zum sogenannten grünen Star wird der Au­geninnendruck gemes­sen. Augenärzte bieten dies häufig an, weil die Krankheit zur Erblindung führen kann. Dennoch gilt die Untersuchung als freiwillige Igel-Leistung.

Die gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) bezahlt die Untersuchung nur, wenn ein konkreter Verdacht auf Glaukom besteht. Darüber hinaus hält der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) die Untersuchung insbesondere wegen ihrer geringen Aussagekraft nicht für hilfreich.

In dem Formular heißt es dennoch, die Früherkennungsuntersuchung sei „ärztlich geboten“. Das bemän­gelten die Verbraucherschützer. Sie kritisierten zudem, dass die Patienten das Formular auch dann un­terschreiben sollen, wenn sie die Untersuchung ablehnen.

Die Verbraucherzentrale stützte ihre Klage auf Gesetzesregelungen zur Kontrolle allgemeiner Geschäfts­bedingungen. Der Berufsverband der Augenärzte meinte dagegen, ärztliche Aufklärungsformulare seien gar keine allgemeinen Geschäftsbedingungen und könnten daher auch nicht der gerichtlichen „AGB-Kontrolle“ unterliegen.

Der BGH legte nun eine Linie dazwischen fest, wonach „ärztliche Aufklärungsformulare nur einer ein­ge­schränkten Kontrolle nach dem Recht der allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliegen“. Diese be­schränke sich auf die Vereinbarkeit mit wesentlichen Grundgedanken der Gesetze sowie eine mögliche unangemessene Benachteiligung. Dazu gehöre auch ein unzulässiger Druck auf die Patienten, betonten die Karlsruher Richter.

Hier lägen solche Verstöße aber nicht vor. Das Formular unterrichte über das Risiko eines symptomlosen Glaukoms und über die Möglichkeit einer Früherkennungsuntersuchung auf eigene Kosten. Dabei prüften die Karlsruher Richter allerdings nicht, ob das Formular insgesamt einen unzulässigen Druck auf die Pa­tienten erzeugt, weil die Verbraucherzentrale nicht das gesamte Formular gerügt hatte.

Eine Streichung der angegriffenen Formulierung, die Untersuchung sei „ärztlich geboten“, würde die Gesamtaussage des Formulars jedenfalls nicht wesentlich ändern, befand der BGH. Daher übe diese Formulierung für sich genommen auch keinen unzulässigen Druck aus. © afp/aerzteblatt.de

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