Politik
Ministerium will weitere Untergrenzen für Pflegepersonal festlegen
Dienstag, 21. September 2021
Berlin – Das Bundesgesundheitsministerium will für vier weitere Bereiche neue Pflegepersonaluntergrenzen festlegen: Nachdem sich die Selbstverwaltung aus Krankenkassen und Krankenhäusern nicht auf gemeinsame Untergrenzen einigen konnte, bringt das Ministerium nun eine Regelung per Ersatzvornahme auf den Weg. Der Referentenentwurf zur Verordnung liegt dem Deutschen Ärzteblatt vor.
Ab dem 1. Januar 2022 gelten erstmalig Untergrenzen in der Orthopädie, der Gynäkologie und Geburtshilfe. Ebenso soll es eine fachspezifische Ausdifferenzierung in der Pädiatrie geben: So gelten neue Vorgaben für die allgemeine Pädiatrie, die spezielle Pädiatrie und neonatologische Pädiatrie. Die Untergrenzen legen für Bereiche mit besonders hohem Pflegeaufkommen fest, wie viel Pflegepersonal mindestens auf einer Station während einer Tages- oder Nachtschicht im Krankenhaus anwesend sein muss.
Laut der Verordnung sollen in der speziellen Pädiatrie ab Januar 2022 in der Tagschicht mindestens eine Pflegekraft sechs Patienten betreuen, in der Nachtschicht 14 Patienten. In der Neonantologie sollen in der Tagschicht 3,5 Patienten von einer Pflegekraft versorgt werden. In der Nachtschicht liegt dieser Mindestwert bei fünf Patienten pro Pflegekraft. In der Gynäkologie sollen acht Patientinnen von einer Pflegekraft tagsüber und in der Nachtschicht soll mindestens eine Pflegekraft 18 Patientinnen betreuen. Die Verordnung legt auch fest, welche Grenzwerte zwischen Pflegehilfskräften und der Gesamtzahl der Pflegekräfte in Krankenhäusern nicht unterschritten werden dürfen.
Untergrenzen für Pflegekräfte gibt es bereits in zehn Bereichen: in der Allgemeinen Chirugie, der Inneren Medizin, der Pädiatrie und der Pädiatrischen Intensivmedizin, Intensivmedizin, Geriatrie, Kardiologie und Unfallchirurgie, sowie in der Herzchirurgie, Neurologie, Neurologischen Frührehabilitation sowie der Neurologischen Schlaganfalleinheit. Viele der Vorgaben, die zum Teil seit 2019 gelten, wurden während der Coronapandemie zunächst ausgesetzt, sind aber seit Februar 2021 wieder in Kraft.
Laut Verordnungstest hat das Bundesgesundheitsministerium entsprechende Zahlen des Instituts für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) im Januar 2021 erhalten und damit die Datenerhebung und -auswertung zu den Bereichen Orthopädie, Gynäkologie und Geburtshilfe sowie einer fachspezifischen Ausdifferenzierung des Bereichs der Pädiatrie beauftragt.
„Eine geeignete Datengrundlage, um die bestehenden Regelungen punktuell weiter zu entwickeln, steht damit zur Verfügung“, heißt es in der Verordnung. © bee/aerzteblatt.de

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