Politik
Neue Impfverordnung: Impfen in Rehaeinrichtungen, höhere Vergütung
Donnerstag, 4. November 2021
Berlin – In Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen soll künftig auch gegen SARS-CoV-2 geimpft werden können. Leistungserbringer bekommen für die Impfung künftig eine höhere Vergütung. Beides sieht der Entwurf einer Änderung der Coronaimpfverordnung (CoronaImpfV) aus dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) vor, der dem Deutschen Ärzteblatt vorliegt.
Mit der Novelle würden die Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen in die Impfkampagne gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 einbezogen. Bisher sind sie in der Impfverordnung nicht erwähnt. Künftig sollen die Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen als „eigenständige Leistungserbringer berechtigt“ sein, wie es in dem Entwurf der zweiten Änderung der CoronaImpfV heißt. Sie könnten die Impfungen dann also auch abrechnen.
Geringfügig erhöht werden soll für alle aufgelisteten Leistungserbringer, dazu gehören Krankenhäuser oder auch die niedergelassenen Ärzte, die Honorierung der Impfung. Können bisher je Anspruchsberechtigten und je Schutzimpfung 20 Euro abgerechnet werden, sollen es künftig 20,20 Euro sein.
Die Erhöhung um 0,20 Euro ist aber quasi die Vorwegnahme für die künftige eigene Beschaffung von Coronaimpfstoffzubehör. Die Änderung resultiere aus der Umstellung der Impfzubehörbelieferung, die bis zum 31. Dezember 2021 noch über den Großhandel und die Apotheken erfolge, heißt es in der Begründung zum Entwurf.
Ab dem 1. Januar 2022 sollen Leistungserbringer das für die COVID-19-Schutzimpfung benötigte Impfzubehör selbst beschaffen. „Mit dieser Erhöhung werden die Kosten für die Beschaffung von notwendigem Impfzubehör kompensiert“, schreibt das BMG. Im Gegenzug erhält der Großhandel für die Abgabe pro benötigtem Impfzubehör für eine Durchstechflasche eines COVID-19-Impfstoffes 25 Cent weniger.
Hintergrund für die Änderung ist laut Ministerium auch, dass aufgrund der verbesserten Versorgungssituation mit Impfzubehör Leistungserbringer nicht mehr zwingend die Belieferung durch den Großhandel und die Apotheken benötigen.
Die Verordnung sieht darüber hinaus kleinere Änderungen vor. So will das BMG ermöglichen, dass ein Anspruch auf Versorgung auch die Verabreichung der COVID-19-Impfstoffe im Rahmen nichtkommerzieller Studien umfasst. Nach der bisherigen Regelung besteht der Anspruch demnach nur im Rahmen der arzneimittelrechtlichen Zulassung.
Es sei aber notwendig, „dass weitere nichtkommerzielle klinische Studien mit diesen Impfstoffen stattfinden können, um deren Schutzwirkung und -dauer untersuchen und vergleichen zu können“, schreibt das BMG. Dabei könne die Anwendung der Impfstoffe in den nichtkommerziellen klinischen Studien von den in der Zulassung festgelegten Bedingungen abweichen.
„Krankenhäuser oder Arztpraxen, die nichtkommerzielle klinische Studien mit COVID-19-Impfstoffen durchführen, bei denen die Anwendung nicht von der Zulassung umfasst ist, müssen daher ebenfalls in den Kreis der Leistungserbringer und der Bezugsberechtigten für die vom Bund beschafften und zur Verfügung gestellten Impfstoffe aufgenommen werden.“
Darüber hinaus sollen die Bundesländer mehr Zeit bekommen, um die Kosten für die Impfzentren beim Bund abzurechnen. Sie hatten moniert, dass die Frist dafür zu schnell auslaufe. Die Verordnung wird zudem bis zum 31. März 2022 verlängert. Ohne Änderung würde sie zum Jahresende auslaufen. © may/aerzteblatt.de

Nachrichten zum Thema

