Politik
BMG schlägt Versorgungsaufschlag für Krankenhäuser mit COVID-19-Patienten vor
Freitag, 12. November 2021
Berlin – Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) schlägt den möglichen Ampel-Koalitionären einen Versorgungsaufschlag für die stationäre Behandlung von Patienten mit einer SARS-CoV-2-Infektion vor. Das geht aus einem BMG-Papier hervor, das dem Deutschen Ärzteblatt vorliegt. Derzeit sprechen Ministerium und die künftigen möglichen Ampel-Koalitionäre von SPD, Grünen und FDP auch über die Finanzierung der Kliniken in der Coronakrise.
Dem Vorschlag des BMG zufolge sollen Krankenhäuser, die mit COVID-19-Patienten belastet sind, für jeden Patienten, der zwischen dem 1. November 2021 und dem 20. März 2022 stationär aufgenommen wird und der mit SARS-CoV-2 infiziert ist, zusätzlich zu der Vergütung für die stationäre Behandlung einen pauschalen steuerfinanzierten Versorgungsaufschlag erhalten.
„Die Höhe des Versorgungsaufschlags pro Fall mit labordiagnostisch bestätigter SARS-CoV-2-Infektion bemisst sich für das einzelne Krankenhaus nach einem prozentualen Anteil der tagesbezogenen Pauschale für somatische Krankenhäuser gemäß der COVID-19-Ausgleichszahlungs-Anpassungs-Verordnung multipliziert mit der durchschnittlichen stationären Verweildauer von an SARS-CoV-2 erkrankten Patientinnen und Patienten (13,9 Tage in den ersten fünf Monaten des Jahres 2021)“, schreibt das BMG darin. Die Pauschalen liegen laut BMG je nach Fallschwere und Verweildauer zwischen 360 und 760 Euro. „Für abverlegte Fälle kann die Pauschale nicht geltend gemacht werden.“
„Bei einer anteiligen Berücksichtigung von 90 % der tagesbezogenen Pauschale für somatische Krankenhäuser gemäß der COVID-19-Ausgleichszahlungs-Anpassungs-Verordnungergibt sich ein Versorgungsaufschlag zwischen rd. 4.500 und 9.500 Euro“, rechnet das BMG vor.
Damit würden auch Erlösausfälle adressiert, die durch eine Minderbelegung aufgrund der Behandlung von an COVID-19 erkrankten Patienten resultierten. Insgesamt geht das Ministerium je 10.000 stationär behandelten SARS-CoV-2-Patienten von einem Aufschlagsvolumen zwischen rund 45 und 95 Millionen Euro an Mehrkosten für den Bund aus.
Das Ministerium stellt in dem Vorschlag klar, dass der Versorgungsaufschlag für das Jahr 2021 bei der Ermittlung des coronabedingten Erlösausgleichs für das Jahr 2021 zu berücksichtigen ist. „Es handelt sich insoweit um eine temporäre Liquiditätshilfe, die im Rahmen des verpflichtend durchzuführenden Erlösausgleichs zurückzuzahlen ist“, heißt es in dem Papier.
Das Verfahren zur Meldung der Aufschlagsbeträge durch die Krankenhäuser, ihrer Zahlung und Abrechnung soll sich dem Vorschlag zufolge weitgehend an dem Verfahren orientieren, das „für die Abwicklung der Ausgleichszahlungen nach § 21 KHG angewendet worden ist, sodass ein Aufbau neuer Strukturen bei den Krankenhäusern, den Ländern und dem Bundesamt für Soziale Sicherung vermieden werden kann“.
Ob und inwieweit auch für das Jahr 2022 ein coronabedingter Erlösausgleich erfolgen soll, ist aus Sicht des BMG „zu prüfen“. Diese könne aber auch zu einem späteren Zeitpunkt durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen geregelt werden.
In dem Papier weist das BMG auch darauf hin, dass freigehalten Betten nicht refinanziert werden, selbst, wenn dies behördlich angeordnet werde. „Sofern Länder oder Kommunen eine Freihaltung für nötig befinden, liegt die Verantwortung für eine mögliche Kompensation beim jeweiligen Entscheider.“
Für den Vorschlag ist eine Ergänzung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes erforderlich. Die Idee des Ministeriums müsste damit über einen Änderungsantrag in den Bundestag eingebracht werden. Das könnte über das Gesetz zum Ende der epidemischen Notlage erfolgen. Dafür wäre die Zustimmung von SPD, Grünen und FDP erforderlich. Ausgleichszahlungen für Krankenhäuser könnten auch in der Anhörung am Montag im Hauptausschuss des Deutschen Bundestages Thema werden. © may/bee/aerzteblatt.de

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