Politik
G-BA weitet Möglichkeiten zur Krankschreibung per Videosprechstunde aus
Freitag, 19. November 2021
Berlin – Zukünftig können auch Patienten per Videosprechstunde krankgeschrieben werden, die der Vertragsarztpraxis unbekannt sind. Einen entsprechenden Beschluss hat der Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) heute gefasst.
Bereits seit Oktober 2020 können Ärztinnen und Ärzte auch mittels Videosprechstunde die Arbeitsunfähigkeit von Versicherten feststellen. Allerdings gilt dies bislang nur für die Versicherten, die in der Arztpraxis bereits bekannt sind.
Unterschiede gibt es trotz der neuen Regelung jedoch bei der Dauer der erstmaligen Krankschreibung: Für in der Arztpraxis unbekannte Versicherte ist diese bis zu drei Kalendertage möglich, für bekannte Versicherte bis zu sieben Kalendertage.
„Das Feststellen einer Arbeitsunfähigkeit wird nun generell per Videosprechstunde möglich – sofern die Symptomatik eine solche Abklärung zulässt. Sie ergänzt damit als gleichberechtigte Alternative den bisherigen Standard der unmittelbaren persönlichen Untersuchung durch eine Ärztin oder einen Arzt“, erläuterte Monika Lelgemann, unparteiisches Mitglied des G-BA und Vorsitzende des Unterausschusses Veranlasste Leistungen.
Als generelle Voraussetzung für die Krankschreibung per Videosprechstunde gilt unverändert, dass die Erkrankung eine Untersuchung per Videosprechstunde zulassen muss. Zudem ist eine Folgekrankschreibung über Videosprechstunde weiterhin nur dann zulässig, wenn die vorherige Krankschreibung auf Grundlage einer unmittelbaren persönlichen Untersuchung ausgestellt wurde. Ein Anspruch der Versicherten auf Krankschreibung per Videosprechstunde besteht nicht.
Unabhängig vom getroffenen Beschluss zur Krankmeldung per Videosprechstunde gilt die Coronasonderregelung zur telefonischen Krankschreibung bis zum 31. Dezember 2021 weiter. Patienten, die an leichten Atemwegserkrankungen leiden, können nach einer telefonischen Befragung bis zu sieben Kalendertage krankgeschrieben werden. Eine einmalige Verlängerung der Krankschreibung kann auf diesem Weg für weitere sieben Kalendertage erfolgen. © may/EB/aerzteblatt.de

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