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Politik

Krankenkassen und BZgA ordnen Vertragsverhältnisse neu

Mittwoch, 5. Januar 2022

/contrastwerkstatt, stock.adobe.com

Berlin – Der GKV-Spitzenverband und die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) ordnen ihre Vereinbarungen zur Zusammenarbeit bei Präventionsprojekten neu. Demnach sollen zwar zunächst einige aus Kassengeldern finanzierte Projekte bei der BZgA bis spätestens zum März 2023 weiter finan­ziert werden, neue Projekte werden aber ab dem dritten Quartal 2021 nicht mehr bezahlt.

Für Projekte zur „Gesundheitsförderung und Prävention in Lebenswelten“, die bereits unterschriebene Verträge mit längeren Förderungszeiträumen haben, sollen „Lösungen innerhalb des GKV-Systems“ ge­funden werden, heißt es in den Beratungsunterlagen für eine Sitzung des Verwaltungsrates des GKV-Spitzenverbandes vom Dezember.

Mit Stand vom 30. Juni 2021 liegen bei der BZgA 83,8 Millionen Euro aus Beitragsgeldern, die noch nicht verwendet wurden. Über die hohen Summen an nicht verwendeten Mitteln hatte es bereits im Oktober 2018 Kritik gegeben.

Hintergrund ist eine Entscheidung des Bundessozialgerichts aus dem Mai 2021: Die Richter des höchs­ten deutschen Sozialgerichts (BSG) in Kassel hatten der Klage des GKV-Spitzenverbandes gegen das 2015 beschlossene Präventionsgesetz statt gegeben. Demnach darf die Bundesregierung nicht auf Gel­der der gesetzlichen Sozialversicherung zurückgreifen, um eigene Behörden oder andere Aufgaben zu finan­zieren. Die BZgA untersteht als Behörde dem Bundesgesundheitsministerium (BMG).

Laut Präventionsgesetz von 2015 müssen die Krankenkassen für jeden Versicherten pro Jahr 45 Cent an die BZgA zahlen, die wiederum damit Präventionsprojekte besonders zur Gesundheitsförderung in „Lebenswelten“ erarbeitet und finanziert.

Unter „Lebenswelten“ werden die Projekte verstanden, die sich im unmittelbaren sozialen Umfeld befin­den, wie der Wohnort, die Schule, Kitas oder auch der Arbeitsplatz. Der Verwaltungsrat des GKV-Spitzen­verbandes hatte sich dagegen schon früh gewehrt und entsprechende Haushaltsmittel Ende 2015 nicht frei gegeben. Das BMG seinerseits hatte den Verband aber angewiesen, die Mittel auszuzahlen.

Die folgende Klage vor dem BSG hatte Erfolg: Das Gesetz verstoße „gegen die durch das Grundgesetz vorgeschriebene Verwaltung der Sozialversicherung durch eigene Körperschaften.“ Besonders kritisierten die BSG-Richter, dass die GKV einen pauschalen Betrag an die BZgA zahlen sollten und nicht einzelne Projekte. Mit dem Urteil wurde ebenso erstmals anerkannt, dass der GKV-Spitzenverband als „Sachwalter“ der Versichertengelder auftreten kann.

Mit der nun erarbeiteten „Änderungsvereinbarung“ zwischen BZGgA und GKV-Spitzenverband soll fest­gestellt werden, dass zwar die Regelung aus dem Präventionsgesetz in Kraft bleibe. Allerdings bestehe auch Einigkeit darin, dass die „Regelungen vor allem in Hinblick auf die vom BSG deutlich dargelegten verfassungsrechtlichen Bedenken derzeit nicht wie bisher umgesetzt werden sollten“, heißt es in der Präambel zur Vereinbarung.

Um nun während des Rechtsstreits begonnene Projekte weiterzuführen sowie abzuschließen, sollen eini­ge Zahlungen zunächst weiter gehen, neue Projekte sollen allerdings nicht mehr gefördert werden. Kran­kenkassen können noch nicht an die BZgA gezahlte Mittel für eigene Präventionsaktivitäten im Bereich der Lebenswelten nutzen. Zeitgleich muss die BZgA damit beginnen, die zusätzlichen Personal­stellen so­wie den Verwaltungsaufwand für die Präventionsprojekte zu reduzieren.

Die Eckpunkte, die nun in einen Vertrag münden sollen, seien „intensiv“ vom BMG begleitet worden, hieß es auf der GKV-Verwaltungsratssitzung. Das BMG seinerseits prüfe „unter Berücksichtigung der Hinweise des BSG die verfassungskonforme Fortentwicklung der dem gesetzlichen Auftragsverhältnis zugrunde liegenden Regelungen“, heißt es in dem Präambeltext weiter. Auch der GKV-Spitzenverband prüfe ge­meinsam mit den Verbänden der Krankenkassen „Lösungsvorschläge für die Leistungsverpflichtungen im Rahmen der Prävention in Lebenswelten.“ © bee/aerzteblatt.de

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