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Unfallschutz auch auf dem Weg vom Bett ins Homeoffice

Mittwoch, 8. Dezember 2021

/buritora, stock.adobe.com

Kassel – Im Homeoffice gilt der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung auch auf dem Weg zur erst­maligen Arbeitsaufnahme in der eigenen Wohnung oder im eigenen Haus. Maßgeblich ist die „Hand­lungstendenz“ hin zur beruflichen Tätigkeit, wie heute das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel entschied. Dies gelte auch für Unfälle vor der jüngsten Gesetzesänderung im Juni (Az: B 2 U 4/21 R).

Der Kläger ist angestellter Gebietsverkaufsleiter im Außendienst. Üblich begann er seine Arbeit morgens zwischen 7 und 7.30 Uhr ohne Frühstück. Auf dem Weg vom Schlafzimmer zum häuslichen Arbeitszimmer ein Stockwerk tiefer war er 2018 auf der Wendeltreppe ausgerutscht und gestürzt. Dabei hatte er sich einen Brustwirbel gebrochen. Die Berufsgenossenschaft Handel und Warenlogistik erkannte dies nicht als versicherten Wegeunfall an.

Auch wenn der Unfall schon länger zurückliegt, hatte der Klägeranwalt auch auf die Coronapandemie verwiesen. Diese zeige, wie wichtig ein guter Schutz der Arbeitnehmer auch im Homeoffice sei. Das BSG sprach dem Kläger nun Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung zu. Dies können neben den Be­handlungskosten je nach Unfallfolgen auch Rentenzahlungen sein.

Zur Begründung erklärte das BSG, der Weg auf der Treppe habe in einem engen Zusammenhang mit der Arbeit gestanden. Der Verkaufsleiter habe seine Arbeit aufnehmen wollen. Diese „objektive Handlungs­ten­denz“ sei entscheidend. Die Kasseler Richter betonten, dass dies unabhängig von einer Gesetzesän­derung zum 18. Juni 2021 gilt und auch vorher galt.

Nach der Neuregelung besteht Unfallschutz im Homeoffice „in gleichem Umfang wie bei Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte“. Die Gesetzesänderung sichert die neuere BSG-Rechtsprechung ab, wonach auch betriebliche Wege innerhalb der Wohnung versichert sind, künftig zudem wohl auch Wege bis zur Küchentür, um zu essen oder zu trinken.

Auch im Streitfall habe es sich um einen solchen sogenannten Betriebsweg gehandelt. Das BSG stellte den Sturz damit einem Unfall gleich, wenn ein Arbeitnehmer den Betrieb erreicht hat, dann aber auf dem Weg zwischen Betriebseingang und Arbeitsplatz stürzt. Bei sogenannten Wegeunfällen halte das BSG dagegen daran fest, dass der Unfallschutz erst nach Durchschreiten der privaten Außentür beginnt. © afp/aerzteblatt.de

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