Politik
Testpflicht in Gesundheitseinrichtungen wird überarbeitet
Montag, 6. Dezember 2021
Berlin – Die im Infektionsschutzgesetz (IfSG) neu geregelte tägliche Testpflicht auf SARS-CoV-2 für immunisierte Beschäftigte von medizinischen Einrichtungen soll verschlankt werden. Dies geht aus einem dem Deutschen Ärzteblatt vorliegenden Gesetzentwurf von SPD, Grünen und FDP hervor.
Demnach soll ein Coronaschnelltest für Arbeitgeber und Beschäftigte, die geimpfte Personen oder genesene Personen im Sinne der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung in der jeweils geltenden Fassung sind, nur noch „mindestens zweimal pro Kalenderwoche“ durchgeführt werden müssen.
Klargestellt wird zudem, dass für Arbeitgeber und Beschäftigte die zugrundeliegende Testung auch durch Antigentests zur Eigenanwendung ohne Überwachung erfolgen kann – sofern sie geimpft oder genesen sind.
Das Infektionsschutzgesetz, das in der vorliegenden Fassung erst kürzlich von SPD, Grünen und FDP im Bundestag verabschiedet worden war, führte auch eine tägliche Antigenschnelltestpflicht für Arbeitgeber, Beschäftigte und Besucher ein. Die Regel gilt für alle medizinischen Einrichtungen, wie Arztpraxen oder Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen.
Diese tägliche Testpflicht war bei Ärztevertretern auf heftige Kritik gestoßen. Die Bundesärztekammer (BÄK) hatte sich mit einem Brief direkt an den geschäftsführenden Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) gewandt. Die BÄK rief Spahn darin auf, die Änderung im Paragraf 28 Absatz 2 Infektionsschutzgesetz (IfsG) dringend wieder zu ändern.
Die Gesundheitsminister der Länder hatten vereinbart, die Regelung bundesweit nicht umzusetzen. Sie sezten sich in einem Beschluss für eine Nachbesserung der gesetzlichen Regel ein.
Sie riefen den Bund auf, „umgehend klarzustellen“, dass für die immunisierten Beschäftigten genannten Einrichtungen eine Testung von zwei Mal wöchentlich mittels einem vom Arbeitgeber bereitgestellten Antigenschnelltest in Eigenanwendung ausreichend sei, heißt es darin. © aha/may/aerzteblatt.de

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