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Politik

Testpflicht in Gesundheits­einrichtungen wird überarbeitet

Montag, 6. Dezember 2021

/picture alliance, Sven Hoppe

Berlin – Die im Infektions­schutz­ge­setz (IfSG) neu geregelte tägliche Testpflicht auf SARS-CoV-2 für im­munisierte Beschäftigte von medizini­schen Einrich­tungen soll verschlankt werden. Dies geht aus einem dem Deutschen Ärzteblatt vorliegenden Gesetzentwurf von SPD, Grünen und FDP hervor.

Demnach soll ein Coronaschnelltest für Arbeitgeber und Beschäftigte, die geimpfte Personen oder gene­sene Personen im Sinne der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung in der jeweils gelten­den Fassung sind, nur noch „mindestens zweimal pro Kalenderwoche“ durchgeführt werden müssen.

Klargestellt wird zudem, dass für Arbeitgeber und Beschäftigte die zugrundeliegende Testung auch durch Antigentests zur Eigenanwendung ohne Überwachung erfolgen kann – sofern sie geimpft oder genesen sind.

Das Infektionsschutzgesetz, das in der vorliegenden Fassung erst kürzlich von SPD, Grünen und FDP im Bundestag verabschiedet worden war, führte auch eine tägliche Antigenschnelltestpflicht für Arbeitge­ber, Be­schäftigte und Besu­cher ein. Die Regel gilt für alle medizinischen Einrichtungen, wie Arztpraxen oder Kran­ken­häuser und Pflegeeinrichtungen.

Diese tägliche Testpflicht war bei Ärztevertretern auf heftige Kritik gestoßen. Die Bundesärztekammer (BÄK) hatte sich mit einem Brief direkt an den geschäfts­füh­renden Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) gewandt. Die BÄK rief Spahn darin auf, die Änderung im Paragraf 28 Absatz 2 Infektions­schutz­gesetz (IfsG) dringend wieder zu ändern.

Die Gesundheitsminister der Länder hatten vereinbart, die Regelung bundes­weit nicht umzusetzen. Sie sezten sich in einem Beschluss für eine Nachbesserung der gesetzli­chen Re­gel ein.

Sie riefen den Bund auf, „umgehend klarzustellen“, dass für die immunisierten Beschäftig­ten ge­nannten Einrichtungen eine Tes­tung von zwei Mal wöchentlich mittels einem vom Arbeitgeber be­reit­gestellten Antigenschnelltest in Eigenanwendung ausreichend sei, heißt es darin. © aha/may/aerzteblatt.de

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