Ärzteschaft
Ärztekammer: Ablehnung von Coronaimpfung kann Behandlungsfehler sein
Dienstag, 14. Dezember 2021
Dresden – Die Ablehnung einer Coronaschutzimpfung durch Ärzte kann nach Darstellung der Sächsischen Landesärztekammer als grober Behandlungsfehler gelten und haftungsrechtliche Konsequenzen haben.
Aktuell würden sich Hinweise mehren, dass Ärztinnen und Ärzte Impfungen ablehnten – aus Gründen, die sich „letztlich als Nicht- oder Halbwissen darstellen oder sogar Verschwörungstheorien zuzuordnen sind“, teilte die Ärztekammer gestern in Dresden mit. Ärzte gefährdeten damit nicht nur die Gesundheit ihrer Patienten, sondern gingen auch ein erhebliches haftungsrechtliches Risiko ein.
„Die wissenschaftlichen Untersuchungen zur Impfung gegen COVID-19 beweisen eine eindeutige positive Risiko-Nutzen-Bewertung, auf der die öffentlichen Impfempfehlungen der Ständigen Impfkommission in Berlin und der Sächsischen Impfkommission beruhen. Jeder nicht impfende Arzt muss sich bewusst sein, dass er der fachgerechten Behandlung seiner Patienten und in jedem Fall einer individuellen Aufklärung verpflichtet ist“, betont die Kammer.
Sie weist auf eine Entscheidung des Landgerichts Kiel hin (Az.: 8 O 190/16) hin. Darin hat das Gericht den klagenden Erben einer Tumorpatientin ein Schmerzensgeld von 40.000 Euro zugesprochen. Das Landgericht führte aus, dass ein Abraten von der schulmedizinischen Behandlung einen vorsätzlichen Verstoß gegen ärztliche Aufklärungspflichten darstelle, was einem groben Behandlungsfehler gleichkomme.
„Hier sind eindeutige Parallelen zur aktuellen Situation gegeben. Denn es ist nicht ausgeschlossen, dass sich Impflinge, denen die Impfung aus nicht wissenschaftlich fundierten Gründen ausgeredet wird, auf diese Rechtsprechung berufen, wenn ihnen ein Schaden entstanden ist“, warnt die Kammer.
Nach Angaben der Landesärztekammer können sich Patienten bei Fragen zu einem denkbaren Schadenersatz an die Gutachterstelle für Arzthaftungsfragen der Sächsischen Landesärztekammer wenden. © hil/dpa/aerzteblatt.de

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