NewsHochschulenBaden-Württemberg hält an 2G-Regelung an Hochschulen fest
Als E-Mail versenden...
Auf facebook teilen...
Twittern...
Drucken...

Hochschulen

Baden-Württemberg hält an 2G-Regelung an Hochschulen fest

Montag, 20. Dezember 2021

/dpa, Waltraud Grubitzsch

Mannheim – Ungeimpfte dürfen auch mit negativem Coronatest weiterhin nicht an Präsenzveranstaltun­gen in Hochschulen in Baden-Württemberg teilnehmen. Das teilte das Wissenschaftsministerium vorgestern mit.

Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) in Mannheim hatte die 2G-Regelung, die nur Geimpften und Genese­nen Zugang erlaubt, nach Angaben vom vergangenen Freitag vorläufig außer Vollzug gesetzt. Er hatte damit einem Pharmaziestudenten Recht gegeben (Az.: 1 S 3670/21).

Mit der sogenannten Alarmstufe II wurde Ende November an den Hochschulen und Universitäten im Süd­westen die 2G-Regel eingeführt. Ausnahmen gelten für Praxisveranstaltungen wie Laborpraktika, Prüfungen und den Besuch von Bibliotheken. Die Hochschulen sind per Verordnung dazu verpflichtet, die Nachweise zu kontrollieren.

Das widerspricht nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) dem Grundrecht, die Ausbildungs­stätte frei zu wählen. Die im Rahmen der Ausbildung notwendigen Tätigkeiten seien nach der Recht­sprechung des Bundesverfassungsgerichts grundrechtlich geschützt.

In dieses Recht greife die Coro­naverordnung „in schwerwiegender Weise ein“. Durch diese Beschränkung könne der erfolgreiche Abschluss eines Semes­ters gefährdet werden, hatten die Mannheimer Richter argumentiert. Das könnte zu einer Verlängerung des Studiums führen oder gar den Studienerfolg insge­samt gefährden.

Das Gericht hatte moniert, dass sich aus der Vorschrift des Wissenschaftsministeriums nicht ergebe, welche Vorkehrungen Hochschulen treffen müssten, damit nicht immunisierte Studierende am Studien­betrieb teilnehmen könnten. Das könnte zum Beispiel eine Pflicht sein, Präsenzveranstaltungen regel­mäßig als Hybridveranstaltungen durchzuführen – also mit Übertragung im Internet – oder sie aufzu­zeichnen und nicht immunisierten Studierenden zügig zur Verfügung zu stellen.

„Das Wissenschaftsministerium wird noch am Wochenende die vom VGH geforderten Präzisierungen in der Coronaverordnung Studienbetrieb vornehmen“, teilte das Ministerium vorgestern als Reaktion auf die gerichtliche Entscheidung mit. Aber: „In der Sache bleibt die Regelung unverändert: Es bleibt bei 2G für den Präsenzbetrieb an den Hochschulen in der Alarmstufe II.“

Der Student, der den Eilantrag eingereicht hatte, ist den Angaben nach nicht geimpft und braucht zur erfolgreichen Durchführung seines Studiums Zugang zu Räumlichkeiten und der Infrastruktur der Uni. Er müsse an bestimmten Präsenzveranstaltungen teilnehmen, um seine Studienzeit nicht zu überschreiten und exmatrikuliert zu werden. © dpa/aerzteblatt.de

Kommentare

Die Kommentarfunktion steht zur Zeit nicht zur Verfügung.
LNS
LNS LNS LNS LNS

Fachgebiet

Stellenangebote

    Weitere...

    Aktuelle Kommentare

    Archiv

    NEWSLETTER