Ärzteschaft
Verordnungsentwurf mit Coronaregelungen für Medizinstudium vorgelegt
Montag, 20. Dezember 2021
Berlin – Um zu verhindern, dass den Studierenden der Medizin, der Zahnmedizin und der Pharmazie aufgrund der aktuellen Pandemieentwicklungen Nachteile im Studienfortschritt entstehen, will das Bundesgesundheitsministerium (BMG) erneut übergangsweise Abweichungen von den Vorgaben der jeweiligen Approbationsordnung zulassen.
In Anbetracht des zunehmenden pandemischen Infektionsgeschehens könne nicht gewährleistet werden, dass die Vorgaben der jeweiligen Approbationsordnung durchgängig umgesetzt werden könnten, so das BMG in dem Referentenentwurf für eine entsprechende Verordnung, die dem Deutschen Ärzteblatt vorliegt.
Mit der Aufhebung der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite waren zuvor bereits geschaffene Sonderregelungen für die Fortführung des Medizin-, Zahnmedizin- und Pharmaziestudiums unter den Rahmenbedingungen einer Epidemie außer Kraft getreten.
Die Verordnung soll unter anderem die Möglichkeiten zur Durchführung digitalen Unterrichts sowie das Ersetzen des Unterrichts am Patienten durch Unterricht an Simulationspatienten, Simulatoren, Modellen oder Medien eröffnen, sofern andere Möglichkeiten des Infektionsschutzes ausgeschöpft sind.
Zudem soll die Durchführung der Praxisphasen (Famulatur und Krankenpflegedienst) in der medizinischen und zahnmedizinischen Ausbildung auch während der Vorlesungszeit möglich sein, wenn der Unterricht überwiegend digital durchgeführt wird oder vorübergehend eingestellt ist.
Für Fehlzeiten im Praktischen Jahr der Medizinstudierenden, die im Zusammenhang mit einer behördlich angeordneten Quarantäne oder Isolation oder mit COVID-19 stehen, sollen erweiterte Fehlzeitenregelung greifen. Fehltage aufgrund von einer angeordneten Quarantäne oder Isolation würden demnach nicht als Fehlzeiten im Sinne von Paragraf 3 Absatz 3 der Approbationsordnung für Ärzte gelten.
Zusätzlich sollen auch weitere Fehltage, die im Zusammenhang mit COVID-19 stehen, entsprechend behandelt werden können, wenn eine „besondere Härte vorliegt und das Erreichen des Ausbildungsziels durch die Anrechnung nicht gefährdet wird“.
Weitere Regelungen sollen eine erleichterte Durchführung der staatlichen ärztlichen Prüfungen ermöglichen. Die nach Landesrecht zuständige Stelle soll wenn nötig in Absprache mit der jeweiligen Universität über die Verkleinerung der Prüfungskommission entscheiden können.
Abweichend von der Approbationsordnung für Ärzte soll die mündlich-praktische Prüfung nur an einem Tag stattfinden und bei maximal vier Prüflingen jeweils mindestens 45, höchstens 60 Minuten, dauern. Die praktische Prüfung mit Patientenvorstellung soll alternativ auch an Simulationspatienten, Simulatoren, Modellen oder Medien durchgeführt werden können.
Die Verordnung soll zunächst bis zum 31. März 2022 gelten – der Bundestag könnte diese Frist allerdings um sechs Monate verlängern. © aha/aerzteblatt.de

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