Politik
Zahl der Krankenkassen in Deutschland jetzt zweistellig
Montag, 3. Januar 2022
Berlin – Die Zahl der Krankenkassen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) ist in Deutschland zum Jahreswechsel unter 100 Kassen gesunken und damit zweistellig. Darauf hat das Vergleichsportal gesetzlichekrankenkassen.de hingewiesen.
Es gibt demnach von den 102 Krankenkassen aus dem Jahr 2021 im neuen Jahr nun noch 97 Krankenkassen innerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Fünf Anbieter sind durch Fusionen mit anderen Krankenkassen „verschwunden.“
Zusammengeschlossen haben sich dem Portal zufolge die BKK der Grillo Werke AG mit der Bergischen Krankenkasse, die BKK HMR (Herford Minden Ravensberg) mit der BKK Melitta Plus zur BKK Melitta HMR, die BKK RWE durch Fusion mit der energie-BKK, die SIEMAG BKK durch Fusion mit der Novitas BKK sowie die Wieland BKK durch Fusion mit der BKK Verbund Plus.
Mit Stand 31. Dezember 2021 um 12 Uhr mittags hatten bis auf neun kleine Krankenkassen alle Anbieter von gesetzlichem Krankenversicherungsschutz ihre Beiträge für 2022 oder ihre Fusion bekannt gegeben.
Den Beitrag gesenkt hätten zum Jahreswechsel lediglich neun sehr viel kleinere Betriebskrankenkassen (BKK), schrieb die Zeitung weiter. Die teuerste aller Krankenkassen sei nun die bundesweite BKK24 mit einem Satz von 17,1 Prozent, die günstigste die BMW BKK mit 14,9 Prozent.
Branchenvertreter befürchten, dass im kommenden Jahr flächendeckend deutliche Beitragserhöhungen nötig werden könnten. „Wenn die Politik nicht aktiv gegensteuert, wird es 2023 einen Beitrags-Tsunami geben“, sagte der Vorstandsvorsitzender der DAK-Gesundheit, Andreas Storm, der Zeitung. Die finanzielle Perspektive der gesetzlichen Krankenversicherung habe sich „zuletzt verdüstert“, sagte auch die neue Vorstandsvorsitzende des AOK-Bundesverbands, Carola Reimann.
Drohende Milliardenlöcher in den Jahren 2021 und 2022 hätten nur durch staatliche Sonderzuschüsse und den Rückgriff auf Kassenreserven gestopft werden können. Bei den Krankenkassen setzt sich der Beitrag aus dem allgemeinen Beitragssatz in Höhe von 14,6 Prozent des Bruttoeinkommens und einem Zusatzbeitrag zusammen.
Diesen kann jede Kasse für sich festlegen. Beide Beitragsteile werden je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmer bezahlt. Bei einer Erhöhung des Zusatzbeitrags haben die Versicherten ein Sonderkündigungsrecht.
© afp/may/aerzteblatt.de
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