Politik
Neue Coronavirus-Impfverordnung soll Impfungen in Apotheken regeln
Montag, 3. Januar 2022
Berlin – Apotheker, die erfolgreich ärztlich geschult sind, sollen in öffentlichen Apotheken Coronaimpfungen durchführen können. Dies sieht ein Verordnungsentwurf des Bundesgesundheitsministeriums (BMG) vor, der dem Deutschen Ärzteblatt vorliegt. Damit würde das Anfang Dezember vom Bundestag beschlossene „Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19“ umgesetzt.
Die Aufnahme der Apotheken in den Kreis der Impfberechtigten sowie die Berechtigung zur Impfstoffbestellung sollen laut Verordnungsentwurf an eine Bescheinigung der Landesapothekerkammern geknüpft werden.
Die Kammern sollen das Vorliegen der Selbsterklärung bescheinigen, dass eine geeignete und entsprechend ausgestattete Räumlichkeit, eine Berufshaftpflicht, die mögliche Schädigungen aus der Durchführung der Impfung abdeckt, und Personen, die zur Durchführung von Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 berechtigt sind, zur Verfügung stehen.
Über die Berechtigung der impfenden Personen sind der zuständigen Landesapothekerkammer entsprechende Nachweise vorzulegen. Zudem sollen die öffentlichen Apotheken an die Impfsurveillance angebunden werden.
Auch die Vergütung für in öffentlichen Apotheken erbrachte Schutzimpfungen gegen SARS-CoV-2 wird im Verordnungsentwurf festgelegt. Die Höhe der Vergütung je Schutzimpfung soll für die zur Impfung berechtigten Leistungserbringer „grundsätzlich einheitlich“ ausgestaltet werden – das hieße beispielsweise, das auch Apotheker an Wochentagen 28 Euro je Erst-, Abschluss- und Auffrischimpfung erhalten.
Wie das BMG betont, setzt dies neben der Verabreichung des Impfstoffs auch die Aufklärung und Impfberatung der zu impfenden Person, die Untersuchung zum Ausschluss akuter Erkrankungen oder Allergien, die Nachbeobachtung, die erforderlichen medizinischen Interventionen im Fall vom Impfreaktionen und die Ausstellung der Impfdokumentation voraus.
Für den Aufwand, der im Zusammenhang mit der Beschaffung von Coronaimpfstoff für die Verimpfung besteht, sollen die Apotheken eine Vergütung von 7,58 Euro zuzüglich Umsatzsteuer erhalten.
Die Bundesärztekammer (BÄK) lehnt die Änderung der Conora-Impfverordnung in der vorliegenden Form ab. In der dem Deutschen Ärzteblatt vorliegenden Stellungnahme heißt es unter anderem, es sei angesichts der möglichen allergischen Reaktionen „nicht nachvollziehbar“, dass in der Begründung der Eindruck erweckt wird, zum Impfen könnte eine Räumlichkeiten ausreichend sein, in der noch nicht einmal eine Liege vorhanden ist.
Aus Sicht der BÄK sei davon auszugehen, dass die allgemeinen Versicherungsbedingungen in diesem Fall einen Haftungsausschluss vorsehen und auch damit in finanzieller Hinsicht dem Schutz der Impflinge nicht hinreichend Rechnung getragen werde.
Zudem führe der Verordnungsentwurf in der Begründung aus, dass in den Apotheken auch Ärzte zwecks Durchführung der Impfungen beschäftigt werden könnten. Dem stünden jedoch grundsätzlich berufsrechtliche Vorgaben entgegen, die sich sowohl aus dem Berufsrecht der Apotheker als auch der Ärzte ergeben. So dürften Ärzte hinsichtlich ihrer ärztlichen Entscheidungen keine Weisungen von Nichtärzten entgegennehmen.
Die BÄK verweist außerdem nochmals darauf, dass die Durchführung von Impfungen nicht an der diesbezüglichen Bereitschaft der Ärzte scheitere, sondern vornehmlich auf logistische Probleme zurückzuführen ist. Insbesondere werden Lieferengpässe beziehungsweise das unzureichende Zurverfügungstellen bestellter COVID-19-Impfstoffdosen an Arztpraxen genannt.
Nach der Zulassung öffentlicher Apotheken als weitere impfberechtigte Leistungserbringer gehe man deshalb davon aus, dass die Bundesregierung eine „sachgerechte, den Bedürfnissen der Praxis entsprechende Impfstoffverteilung“ sicherstellt, so die BÄK. © aha/aerzteblatt.de

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