Ärzteschaft
Praxen können Molnupiravir für COVID-19-Risikopatienten verordnen
Dienstag, 4. Januar 2022
Berlin – Niedergelassene Ärzte können seit dieser Woche das oral anwendbare antivirale Medikament Molnupiravir verordnen. Das Präparat soll zur Behandlung von nicht hospitalisierten Patienten mit COVID-19 ohne zusätzlichen Sauerstoffbedarf, aber mit erhöhtem Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf eingesetzt werden. Darauf weist die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) hin.
Die Europäische Arzneimittelagentur (EMA) hatte Molnupiravir im November 2021 eine Notfallzulassung erteilt. Das Mittel ist in der Europäischen Union (EU) darüber hinaus noch nicht zugelassen, wird allerdings von der Bundesregierung rechtmäßig in Verkehr gebracht. Sie hat von Molnupiravir (Merck Sharp & Dohme) mit dem Handelsnamen Lagevrio zunächst 80.000 Dosen beschafft.
Daten aus der für die Zulassung eingereichten Studie zeigen laut der KBV, dass bei Gabe über fünf Tage (2 x 800 mg/Tag) die Hospitalisierungs- und/oder Sterberate gegenüber Placebo um etwa 30 Prozent niedriger liegt.
Laut der Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften (AWMF) und des Ständigen Arbeitskreises der Kompetenz- und Behandlungszentren für Krankheiten durch hoch-pathogene Erreger (STAKOB) soll das Arzneimittel nur bei bestimmten Konstellationen eingesetzt werden.
Entscheidungskriterien sind danach vor allem hohes Alter und das Vorliegen mehrerer Risikofaktoren wie Adipositas, Diabetes, chronische Niereninsuffizienz, Krebs sowie Herz- und Lungenerkrankungen.
Der Bund sieht ein spezielles Verfahren zur Verordnung und Belieferung des Arzneimittels vor. Danach können Ärzte nach patientenindividueller Risikoabwägung die Verordnung ausstellen und diese direkt an eine Apotheke übermitteln, sobald ein positives Testergebnis vorliegt.
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Die Einnahme von Molnupiravir sollte innerhalb von fünf Tagen nach Einsetzen von COVID-19 Symptomen beginnen. Die empfohlene Dosis beträgt 800 mg (vier 200mg-Kapseln) oral alle zwölf Stunden an fünf aufeinanderfolgenden Tagen.
Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) hat in einem Informationsblatt Hinweise für die Anwendung des Medikaments zusammengestellt. Danach darf Lagevrio unter anderem nicht von Schwangeren oder gebärfähigen Frauen, die keine zuverlässige Verhütungsmethode anwenden, eingenommen werden.
Die Apotheken dürfen die Arzneimittel nur auf Grund einer ärztlichen Verordnung beim Großhandel bestellen und an den Patienten zusammen mit den Anwendungshinweisen abgeben.
„Vertragsärztinnen und -ärzte stellen die Verordnung auf dem Arzneimittelrezept (Muster 16) aus. Als Kostenträger geben sie – wie beim COVID-19-Impfstoff – das Bundesamt für Soziale Sicherung mit dem IK 103609999 an“, informiert die KBV. © hil/aerzteblatt.de

Kein monoklonale Antikörper
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