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Ärzteschaft

DGIM beklagt fehlende DiGA-Test­möglichkeiten für Ärzte

Donnerstag, 3. Februar 2022

/ipopba, stock.adobe.com

Wiesbaden – Einen möglichst unbefristeten Testzugang zu digitalen Gesundheitsanwendungen (DiGA) für Ärzte hält die Deutsche Gesellschaft für Innere Medizin (DGIM) für sinnvoll.

In der Liste des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) fänden sich „zwar Anga­ben zu den Indikationen, für die die jeweilige App entwickelt worden seien, betonte Martin Möckel, Vor­sitzender der DGIM-Arbeits­gruppe Digitale Gesundheitsanwendungen/KI in Leitlinien.

Um zu entscheiden, ob sie für einen bestimmten Patienten geeignet seien, müssten Ärzte die Apps je­doch selbst testen können. Dazu und auch um Patienten die DiGA erklären zu können, wäre ein möglichst unbefristeter Testzugang sinnvoll, sagte er.

Möckel, ärztlicher Leiter der Notfallmedizin/Zentrale Notaufnahmen und der Chest Pain Units am Cam­pus Mitte und am Virchow-Klinikum der Berliner Charité, verwies zudem darauf, dass die bisherigen An­wendungen hauptsächlich für niedergelassene Ärzte konzipiert seien.

„Im Rahmen des Entlassmanagements könnten sie jedoch auch für Klinikärzte interessant sein“, sagte er. Noch gebe es dazu aber keine Erfahrungen mit der Verordnungspraxis.

Zudem habe sich unter den 24 bis Mitte Dezember 2021 gelisteten DiGA nur eine befunden, die gezielt eine internistische Erkrankung (Adipositas) adressierte, sowie eine weitere mit Bezug zu rheumatischen Erkrankungen. „Hier besteht eindeutig Nachholbedarf seitens der Hersteller“, so Möckel.

Wie Markus M. Lerch, Ärztlicher Direktor und Vorstandsvorsitzender des LMU-Klinikums München und Präsident der DGIM, betonte, dürfe der Einsatz von DiGA unabhängig vom Setting keinesfalls dazu führen, dass das Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient gestört werde.

„DiGA können das Spektrum der Medizinprodukte in Zukunft sicherlich bereichern. Klar ist aber auch, dass sie die Behandlung und Medikation durch den behandelnden Arzt nur unterstützen, das heißt ihre Anwendung unter der Kontrolle des Arztes bleiben muss“, so Lerch. © aha/aerzteblatt.de

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