Politik
BSG-Präsident: Beteiligung Ungeimpfter an Behandlungskosten zulässig
Dienstag, 8. Februar 2022
Kassel – Der Präsident des Bundessozialgerichts (BSG), Rainer Schlegel, hält es für möglich, Menschen, die nicht gegen SARS-CoV-2 geimpft sind und schwer an COVID-19 erkranken, an den Kosten der Behandlung zu beteiligen. Das sagte er heute vor Journalisten beim BSG-Jahrespressegespräch.
„Zweifellos müssen natürlich auch Nichtgeimpfte Anspruch auf das volle Programm der gesetzlichen Krankenversicherung haben“, betonte Schlegel. Es wäre aber seiner Auffassung nach wohl zulässig, Ungeimpfte mit schwerem Verlauf je nach Einkommen und Vermögen „maßvoll an den Kosten solch einer Behandlung zu beteiligen“.
Dies sehe das Gesetz schon jetzt etwa nach missratenen Schönheitsoperationen oder Piercings vor. „Ich würde das befürworten – wir reden viel von Solidarität, Solidarität ist keine Einbahnstraße“, sagte der BSG-Präsident.
Er führte aus, dass bis Ende September 2021 rund 267.000 COVID-19-Patienten in den Krankenhäusern behandelt worden seien. Durchschnittlich hätten die Behandlungskosten zwar bei 3.700 Euro gelegen.
Werde aber eine Beatmung notwendig, seien es aber je nach Dauer 60.000 bis 200.000 Euro an Kosten, ohne spätere Folgebehandlungen. Für 200.000 Euro müssten ein Durchschnittsverdiener und sein Arbeitgeber 34 Jahre lang Krankenkassenbeiträge bezahlen, sagte Schlegel.
Der BSG-Präsident geht unterdessen davon aus, dass sich das Gericht im laufenden Jahr mit den üblichen Themen beschäftigen wird, wie zum Beispiel Rente, Grundsicherung, Sozialhilfe, Beitragsstreitigkeiten, die Vergütung von Krankenhäusern und Ärzten und mit Blick auf die Pandemie auch mit Fragen des Kurzarbeitergeldes.
Das erläuterte er in einem Video zur Jahrespressekonferenz. Grund sei, dass die Bundesagentur für Arbeit anfange, die Kurzarbeitergeldforderungen spitz zu berechnen. Insoweit werde es zu Rückforderungen, vielleicht auch zu Nachforderungen kommen, so Schlegel. Und mit diesen Fragen seien natürlich auch Gerichtsprozesse verbunden.
Ein zweiter Punkt, bei dem man aus Sicht von Schlegel noch nicht absehen kann, wie stark der auf die Sozialgerichte zukommt, ist die berufsbezogene Impfpflicht im Bereich der Gesundheit und der Pflege.
„Man könnte ja daran denken, dass wenn jemand freigestellt wird, weil er nicht geimpft ist, diese Person mit einer Sperrzeit rechnen muss, also nicht sofort Arbeitslosengeld bekommen wird“, sagte der BSG-Präsident.
Aus dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und der Bundesagentur für Arbeit sei zwar zu hören, dass man dort wohl eher davon ausgehe, dass es keine Sperrzeit gebe. „Aber ob das tatsächlich so ist, wird man sehen müssen.“ © afp/may/aerzteblatt.de

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