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Ärzteschaft

Neue Software-Schnitt­stelle für die Daten­weitergabe an Krebsregister verfügbar

Dienstag, 1. März 2022

/Myroslava, stockadobecom

Magdeburg – Ärztinnen und Ärzte, die Krebspatienten behandeln, sind verpflichtet, Informationen dazu an ihr zuständiges Landeskrebsregister zu melden. Dazu steht jetzt eine neue Softwareschnittstelle zur Verfügung, die sogenannte oBDS-Schnittstelle 3.0.0. „oBDS“ steht für „onkologischen Basisdatensatz“.

Mittels der Schnittstelle können Praxen und Kliniken Informationen zu onkologischen Diagnosen und Behandlungen direkt aus ihrer Praxissoftware oder dem Klinikinformationssystem an ihr Landeskrebsregister senden. Die neue oBDS-Schnittstelle berücksichtigt dazu die aktuellen Vorgaben für den onkologischen Basisdatensatz.

„Mit der Neufassung des Basisdatensatzes wurde die Erfassung und Übermittlung von klinisch bedeutsamen Inhalten aufseiten der Behandlungseinrichtungen verbessert. Indem die Tumordaten in den Landeskrebsregistern das Krankheitsgeschehen noch besser abbilden, erhöhen sich das Datennutzungspotenzial und der Datennutzen“, erklärte Anett Tillack, Sprecherin der „Plattform § 65c“ und Geschäftsführerin des Landeskrebsregisters Berlin und Brandenburg.

Die „Plattform § 65c“ ist das Gremium für den dauerhaften fachlichen Austausch der klinischen Krebsregister.

„Die neue oBDS-Schnittstelle bedeutet für die bundesweite Krebsregistrierung verlässlichere Daten. Die Behandlungseinrichtungen haben weniger Aufwand, denn sie kommen mithilfe ihres eigenen Dokumentationssystems ihrer Meldepflicht nach und sparen eine doppelte Erfassung in den Meldeportalen der Landeskrebsregister“ ergänzte Tobias Hartz, Sprecher der „Plattform § 65c“ und Geschäftsführer des Klinischen Krebsregisters Niedersachsen.

Softwarehersteller von Praxisverwaltungs-, Klinikinformations-, Tumordokumentations- und Pathologieinformationssystemen können ab sofort mit der Implementierung der neuen oBDS-Schnittstelle in ihren Systemen beginnen.

Die Landeskrebsregister werden ab Herbst 2022 in der Lage sein, Meldungen über die neue Schnittstelle entgegenzunehmen. „Nach einer Übergangszeit werden ältere Versionen nicht mehr angenommen“, informiert die „Plattform § 65c“. © hil/aerzteblatt.de

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