Ärzteschaft
Neurologen und Ärztinnenbund gegen pauschale Beschäftigungsverbote von schwangeren Ärztinnen
Montag, 7. März 2022
Berlin – Die Deutsche Gesellschaft für Neurologie (DGN) und der Deutsche Ärztinnenbund kritisieren, dass viele ärztliche Arbeitgeber das neue Mutterschutzgesetz zu rigide umsetzen – gerade in der Coronapandemie. Etliche Kliniken und Praxen sprächen ab Bekanntgabe einer Schwangerschaft zum Beispiel ein sofortiges Beschäftigungsverbot aus. Als Begründung werde häufig ein erhöhtes Risiko für Schwangere genannt, im Falle einer Coronainfektion unter einem schweren Verlauf zu leiden.
„Ob ein generelles Beschäftigungsverbot für Schwangere ausgesprochen wird oder nicht, ist erstaunlicherweise nicht bundesweit einheitlich geregelt, sondern standortabhängig. Dies ist insofern schwer nachvollziehbar, als der Einsatz von schwangeren Ärztinnen für definierte Tätigkeiten als vertretbar gelten sollte oder eben nicht. Die unscharfen Regelungen schaffen Unsicherheit – bei der Schwangeren und beim Arbeitgeber“, sagte Hanna Eisenberg, Sprecherin der Jungen Neurologen der DGN.
Sie verwies auf eine nicht-repräsentative Umfrage unter 45 Neurologinnen aus dem Weiterbildungsnetzwerk der DGN. Daran gaben 30 Prozent der Befragten an, dass an ihrer Klinik ein generelles Beschäftigungsverbot für schwangere Ärztinnen gelte.
Die DGN kritisiert in einem Positionspapier zum Thema, im Gegensatz zu den sonst sehr umfassenden und eindeutigen Regelungen von Coronaauflagen im täglichen Leben existierten für ein etwaiges Beschäftigungsverbot zum Infektionsschutz der Schwangeren keine eindeutigen Auflagen, sondern nur Empfehlungen.
„Auch gibt es im Gegensatz zu der ständigen Neubewertung und Anpassung der Coronamaßnahmen keine regelmäßige Neubewertung des Arbeitsrisikos und darauf beruhende klar definierte Verhaltensmaßnahmen“, so Eisenberg. Die DGN warnt, ein generelles Beschäftigungsverbot berge die Gefahr, dass Ärztinnen ihre Schwangerschaft erst zu einem späteren Zeitpunkt bekannt gäben, um weiter arbeiten zu dürfen und Weiterbildungszeit zu sammeln.
„Grundsätzlich sollte individuell nach der bestmöglichen Lösung am Arbeitsplatz für und mit der schwangeren Ärztin gesucht werden. Ein generelles Beschäftigungsverbot für Schwangere aufgrund der Pandemie ist dabei kontraproduktiv“, heißt es in dem Positionspapier.
Der Deutsche Ärztinnenbund kündigte in diesem Zusammenhang an, ab sofort eine Positiv-Liste mit Kliniken, Krankenhausabteilungen und Arztpraxen zu erstellen, die den Mutterschutz im Gesundheitswesen im Sinne der schwangeren Frauen umsetzten. Zwar mache es das 2018 novellierte Mutterschutzgesetzes Arbeitgebern „nicht eben leicht“, schwangere Ärztinnen so einzusetzen, dass Weiterbildung und Karriere nicht beeinträchtigt würden.
„Wir kennen jedoch bereits einige Fälle, in denen es – meist durch persönlichen Einsatz von Führungskräften – gelingt, den Mutterschutz benachteiligungsfrei zu gestalten“, erläuterte Barbara Puhahn-Schmeiser, Vizepräsidentin des DÄB und Beauftragte des DÄB-Vorstandes für das Thema Mutterschutz für Ärztinnen.
Der Vorstand des DÄB wolle die positiven Beispiele öffentlich sichtbarer machen, um damit auch anderen Arbeitgebern Vorbilder zu liefern, wie es zu schaffen sei, dass schwangere Ärztinnen gut geschützt ihrer Arbeit nachgehen könnten, sagte sie. © hil/aerzteblatt.de

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