Ärzteschaft
BSG-Urteil schränkt Möglichkeiten ärztlicher MVZ-Gesellschafter ein
Freitag, 11. März 2022
Berlin – Ein Urteil des Bundessozialgerichtes (BSG) könnte weitreichende Folgen für vertragsärztliche Gründungen von Medizinischen Versorgungszentren (MVZ) haben. Das BSG hatte entschieden, dass sich eine Anstellung als MVZ-Arzt und eine echte Gesellschafterstellung gegenseitig ausschließen.
Der Weg, den das BSG damit für unzulässig erklärt hat, sei der häufigste, über den Vertragsärzte ein MVZ gründen, sagte Susanne Müller, Geschäftsführerin des Bundesverbands Medizinische Versorgungszentren (BMVZ), dem Deutschen Ärzteblatt.
Denn MVZ-Gründungen beruhten sehr häufig auf der Konstellation, dass die ärztlichen Gründer im Wege der Sitzeinbringung ihre bisherige Vertragsarztzulassung ins zu gründende MVZ einbringen, um dann im Status eines angestellten Arztes weiter tätig zu sein. Gleichzeitig sind der oder die Gründer Mehrheitsgesellschafter beziehungsweise Eigentümer der MVZ-Gesellschaft. Diese Praxis hätten auch die Zulassungsausschüsse bisher in der Regel anstandslos passieren lassen.
Deutschlandweit würden schätzungsweise 800 bis 1.000 bestehende MVZ auf einem solchem Konstrukt basieren, so Müller. Auch wenn es die Entscheidungsbegründung noch abzuwarten gelte, sei klar, dass das Urteil den Stand der Vertragsärzte als MVZ-Gründer deutlich abschwäche – und damit nicht-ärztliche Träger implizit stärke.
Die Option, dass Ärzte als MVZ-Gesellschafter künftig ihren Vertragsarztstatus beibehalten müssen, stellt aus Sicht des BMVZ keine Lösung dar, da wesentliche Mehrwerte der MVZ-Option für Ärzte damit entfallen würden. Dies beinhalte beispielsweise steuerliche Aspekte, aber auch die Reduktionsmöglichkeit der eigenen Tätigkeit auf einen Viertelversorgungsauftrag, die nur für angestellte, nicht aber für Vertragsärzte vorgesehen ist.
Auch die Übertragung von Gesellschafteranteilen von Gründerärzten an angestellte Nachfolger, wie gerade erst mit dem Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) eingeführt, stehe plötzlich unter einem zusätzlichen Umsetzungsvorbehalt.
Der BMVZ appelliert deshalb an den Gesetzgeber, diesbezüglich nachzuregeln und seine Absichten zugunsten der Möglichkeit der MVZ-Gründung und -Nachfolge durch Ärzte klarzustellen. © aha/aerzteblatt.de

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