Ärzteschaft
Bereitschaftsdienst: Privatarzt zunächst von Finanzierung ausgenommen
Donnerstag, 24. März 2022
Frankfurt – Das Hessische Landessozialgericht hat „ernstliche Zweifel“ daran, ob die Kassenärztliche Vereinigung (KV) Hessen Privatärzte in dem Bundesland zur Finanzierung ihres Bereitschaftsdienstes heranziehen kann.
Die Richter ordneten deshalb an, dass ein klagender Privatarzt die Beitragsforderung der KV zunächst nicht bezahlen muss – „bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache“, wie das Gericht formulierte (Az. L 4 KA 3/22 B ER).
Der Kläger ist niedergelassener Arzt und betreibt eine Privatpraxis in Frankfurt am Main. Von ihm forderte die KV Beiträge in Höhe von 7.500 Euro für die Jahre 2019 bis 2021 zur Finanzierung des ärztlichen Bereitschaftsdienstes.
Der Arzt wandte dagegen ein, dass die von der KV per Satzung geregelte Bereitschaftsdienstordnung für Privatärzte nicht gelte und beantragte einstweiligen Rechtsschutz.
Die Richter des Hessischen Landessozialgerichts kommen zu dem Ergebnis, dass „nach summarischer Prüfung im Eilverfahren“ davon auszugehen sei, dass die KV keine angemessene Rechtsgrundlage für ihre Beitragsforderung habe.
Im Hinblick auf die verfassungsrechtlich geschützte Berufsausübungsfreiheit müssten die wesentlichen Voraussetzungen für eine Pflichtteilnahme von Privatärzten an dem Bereitschaftsdienst der KV beziehungsweise der entsprechenden Befreiungsbedingungen und Beitragspflichten gesetzlich geregelt sein.
Eine solche Regelung habe der hessische Gesetzgeber aber nicht vorgenommen, so das Landessozialgericht. © hil/aerzteblatt.de

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