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Ärzteschaft

Bereitschaftsdienst: Privatarzt zunächst von Finanzierung ausgenommen

Donnerstag, 24. März 2022

/picture alliance, Sebastian Gollnow

Frankfurt – Das Hessische Landessozialgericht hat „ernstliche Zweifel“ daran, ob die Kassenärztliche Ver­einigung (KV) Hessen Privatärzte in dem Bundesland zur Finanzierung ihres Bereitschaftsdienstes heran­ziehen kann.

Die Richter ordneten deshalb an, dass ein klagender Privatarzt die Beitragsforderung der KV zunächst nicht bezahlen muss – „bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache“, wie das Gericht formu­lierte (Az. L 4 KA 3/22 B ER).

Der Kläger ist niedergelassener Arzt und betreibt eine Privatpraxis in Frankfurt am Main. Von ihm for­derte die KV Beiträge in Höhe von 7.500 Euro für die Jahre 2019 bis 2021 zur Finanzierung des ärztlichen Bereitschaftsdienstes.

Der Arzt wandte dagegen ein, dass die von der KV per Satzung geregelte Bereit­schafts­dienstordnung für Privatärzte nicht gelte und beantragte einstweiligen Rechtsschutz.

Die Richter des Hessischen Landessozialgerichts kommen zu dem Ergebnis, dass „nach summarischer Prüfung im Eilverfahren“ davon auszugehen sei, dass die KV keine angemessene Rechtsgrundlage für ihre Beitragsforderung habe.

Im Hinblick auf die verfassungsrechtlich geschützte Berufsausübungsfreiheit müssten die wesentlichen Voraussetzungen für eine Pflichtteilnahme von Privatärzten an dem Bereit­schaftsdienst der KV bezieh­ungsweise der entsprechenden Befreiungsbedingungen und Beitragspflich­ten gesetzlich geregelt sein.

Eine solche Regelung habe der hessische Gesetzgeber aber nicht vorge­nommen, so das Landessozialge­richt. © hil/aerzteblatt.de

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