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KBV und KVen sicher: Ärzte dürfen auf Maskenpflicht in Praxis bestehen

Mittwoch, 30. März 2022

/picture alliance, KEYSTONE, Ennio Leanza

Berlin – Mit dem Inkrafttreten des neuen Infektionsschutzgesetzes müssen die Bundes­län­der jeweils in ihren Verordnungen regeln, ob eine Maskenpflicht künftig auch in Arztpraxen gilt. Dort, wo das nicht pas­siert, grübeln Ärzte darüber, ob sie das Hausrecht in ihren Praxen anwenden können, um eine Masken­pflicht durchsetzen zu können.

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) hat das jetzt rechtlich geprüft und kommt zu dem Ergeb­nis, dass Ärzte das Hausrecht anwenden können.

Die Rechtsberater der KBV und der Kassenärztlichen Vereini­gungen seien „einhellig der Auffassung“, dass Vertragsärzte im Rahmen ihrer Hygienekonzepte auch über den 31. März hinaus das Recht hätten, den Zutritt zu Praxisräumen vom Tragen einer Maske abhängig zu machen, schreibt die KBV heute.

Ärzte haben demnach in der Organisation der Praxis das Recht, Hygienemaßnahmen – zu denen auch das Tragen von Masken gehören kann – anzuordnen, um den Schutz anderer Patienten vor Infektionen zu gewährleisten.

Dieses Recht ergibt sich laut KBV und KVen aus dem Organisationsrecht der Ärzte für die Praxis, der Pflicht, ein Hygienekonzept vorzuhalten sowie eventuell auch aus den Schutzinteressen Dritter, denen der Arzt als Garant ebenfalls rechtlich verpflichtet ist.

„Die Prüfung, ob die konkrete Maßnahme – auch die potentielle Maskenpflicht – in der Praxis ein pro­bates Mittel ist, steht jedem Arzt im Rahmen seiner Organisationshoheit zu und erfolgt nach den Maß­stäben der Medizin als Fachwissenschaft“, hieß es heute aus der KBV. © may/EB/aerzteblatt.de

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