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Ukraine-Flüchtlinge müssen keine Medikamenten­zuzahlungen leisten

Dienstag, 5. April 2022

/Gorodenkoff, stock.adobe.com

Berlin – Geflüchtete aus der Ukraine müssen während der ersten 18 Monate Aufenthalt in Deutschland keine Zuzahlungen für verordnete Arzneimittel bezahlen, die zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung zählen.

Sie sind damit wie andere Leistungsempfänger des Asylbewerberleistungs­gesetzes zu behandeln. Darauf macht der Deutsche Apothekerverband (DAV) angesichts des anhaltenden Zustroms von flüchtenden Frauen, Männern und Kindern aus der Ukraine aufmerksam.

„Es ist gut, dass in dieser Situation nicht auch noch Zuzahlungen geleistet werden müssen“, sagte der DAV-Vorsitzende Thomas Dittrich. Er kritisierte gleichzeitig, dass die Apotheken bei der Versorgung zahl­reiche sozialrechtliche Besonderheiten beachten und bürokratische Hürden überwinden müssten.

„Die Suche nach und die Abrechnung mit dem richtigen Kostenträger verursachen erheblichen Zeit- und Personalaufwand. Je nach Land und Kommune ist mal eine Aufnahmeeinrichtung, mal eine Behörde oder eine Krankenkasse zuständig“, so der DAV-Vorsitzende.

Der Verband weist daraufhin, dass Geflüchtete, die noch nicht registriert sind und für die mithin kein Kostenträger eintritt, ihre Verordnungen vollständig selbst bezahlen müssen. Nach 18 Monaten Aufent­halt in Deutschland müssen auch Geflüchtete aus der Ukraine zudem wie andere Leistungs­empfänger laut Asylbewerberleistungsgesetz Zuzahlungen für Arzneimittel leisten.

Die gesetzliche Zuzahlung beträgt zehn Prozent des Preises des verordneten Medikaments, mindestens aber fünf und höchstens zehn Euro. © hil/aerzteblatt.de

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