Vermischtes
COVID-19 häufigste anerkannte Berufskrankheit
Dienstag, 5. April 2022
Berlin – Berufsgenossenschaften und Unfallkassen haben im Jahr 2021 in 123.228 Fällen eine Berufskrankheit anerkannt. Dies ist laut der Deutschen Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) eine Verdreifachung gegen über dem Vorjahr. Wie schon 2020 gingen die meisten beruflich bedingten Erkrankungen auf eine Coronainfektion bei der Arbeit zurück – nämlich im Jahr 2021 rund 100.000.
Die Zahl der neuen Renten infolge einer Berufskrankheit stieg aber nicht in gleichem Umfang: Mit 5.290 neuen Renten lag sie um 4,6 Prozent höher als im Vorjahr. Die Zahl der Todesfälle infolge einer Berufskrankheit lag mit 2.172 um 208 Fälle unter dem Wert von 2020.
„Die Beschäftigten waren 2021 wieder etwas mobiler und nicht mehr ausschließlich im Homeoffice. Parallel dazu gab es starke Ausbrüche der Infektion und dementsprechend viele Beschäftigte, insbesondere im Gesundheits- und Pflegebereich, die sich bei der Arbeit infiziert haben“, sagte Stefan Hussy, Hauptgeschäftsführer der DGUV.
Die Zahl der meldepflichtigen Arbeitsunfälle nahm 2021 um 5,8 Prozent auf 804.774 Unfälle zu. Die Zahl der meldepflichtigen Wegeunfälle stieg sogar um 11,4 Prozent auf 170.193. Besonders hoch ist laut der DGUV die Zunahme der tödlichen Arbeitsunfälle um 113 auf insgesamt 512 Fälle. Auf dem Arbeitsweg ereigneten sich 231 tödliche Unfälle, das sind sieben weniger als im Vorjahr.
Im Jahr 2021 wurden zudem 639.418 meldepflichtige Schulunfälle registriert. Nach dem starken Rückgang der Zahlen im Jahr 2020 entspricht das einem weiteren Rückgang um 7,5 Prozent. Im Jahr 2019 lag die Zahl der Schulunfälle noch bei 1,18 Millionen. Die Zahl der meldepflichtigen Schulwegunfälle ist um 14,9 Prozent auf 61.085 Fälle zurückgegangen.
„Wie im Vorjahr war auch 2021 die Schließung von Kindertagesstätten und die Umstellung auf Distanzunterricht an Schulen und Hochschulen der Grund für das vergleichsweise geringe Unfallgeschehen“, hieß es aus der DGUV. © hil/aerzteblatt.de

Zum Titelbild "Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung"
PS: Die Quellen-Angaben zu der (nicht wörtlich zitierten!) BK-Nr. 31 01 Anlage 1 BKV beziehen sich auf den Spitzenverband der Unternehmerhaftpflicht-Versicherungsträger (sogenannte Berufsgenossenschaften und Unfallkassen), also der privatwirtschaftlichen "DGUV" (regelmäßig ohne e. V.!), der für das erschreckende Präventionsversagen (vgl. § 1 SGB VII), z. B. der BGW keine Worte findet.
Im "Berufskrankheiten"-Bundesministerium (BMAS/Heil-SPD) ist für die Prävention nach dem § 1 SGB VII die Abtlg. III/IIIb1 zuständig.
MedDir a. D. Dr. Müsch

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