Ärzteschaft
Bevorratung in Apotheken soll Beginn einer antiviralen COVID-19-Therapie beschleunigen
Montag, 11. April 2022
Berlin – Apotheken dürfen für die Behandlung von Risikopatienten ab sofort einen begrenzten Vorrat an oralen COVID-19-Medikamenten anlegen. Darauf weist die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) hin. Die Regelung soll dazu beitragen, dass eine solche Behandlung möglichst rasch beginnen kann.
Bislang war eine Bevorratung der Apotheken nicht erlaubt. Die Apotheken durften die COVID-19-Medikamente nur aufgrund einer ärztlichen Verordnung beim Großhandel bestellen und an den Patienten zusammen mit der Gebrauchsinformation abgeben.
Die Neuregelung betrifft die antiviralen Medikamente Paxlovid und Lagevrio, die innerhalb der ersten fünf Tage nach Symptombeginn verabreicht werden müssen. Apotheken dürfen sich nun mit bis zu zwei Therapieeinheiten und krankenhausversorgende Apotheken mit bis zu fünf Therapieeinheiten bevorraten.
Ärzte können die Verordnung ausstellen und diese direkt an eine Apotheke übermitteln, sobald ein positives Testergebnis vorliegt. Hierfür reicht auch ein Antigen-Schnelltestest aus. Die Verordnung erfolgt auf dem Arzneimittelrezept (Muster 16). Als Kostenträger geben Ärzte – wie beim COVID-19-Impfstoff – das Bundesamt für Soziale Sicherung mit dem IK 103609999 an.
Die oral einzunehmenden Medikamente Paxlovid und Lagevrio können schwere Krankheitsverläufe verhindern. Sie sollen zur Behandlung von symptomatischen, nicht hospitalisierten Patienten mit COVID-19 ohne zusätzlichen Sauerstoffbedarf und erhöhtem Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf eingesetzt werden. Die Therapie sollte so früh wie möglich nach Auftreten der Symptome starten. © hil/aerzteblatt.de

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