Politik
Psychotherapeutenkammer für Sprachmittlung als Kassenleistung
Montag, 25. April 2022
Berlin – Die Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) fordert, die Sprachmittlung für Geflüchtete als Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung zu verankern. Anders sei eine fachgerechte Therapie psychisch kranker Migranten nicht möglich.
Die Bundesregierung plant bereits, die finanzielle Grundsicherung Geflüchteter aus der Ukraine durch Hartz IV und Sozialhilfe sicherzustellen. Dies reiche jedoch nicht aus, um eine psychotherapeutische Versorgung zu ermöglichen, kritisierte die BPtK.
„Ohne Sprachmittlung ist eine fachgerechte Beratung, Diagnostik, Aufklärung und Behandlung psychisch kranker Migranten und Migrantinnen nicht möglich“, erklärte BPtK-Präsident Dietrich Munz. „Psychotherapie braucht sprachliche Verständigung, sonst lässt sie sich nicht durchführen.“
Gemeinsam mit anderen Organisationen der psychotherapeutischen, psychiatrischen und psychosozialen Versorgung stellt die BPtK deshalb fünf Forderungen: Erstens müsse die Sprachmittlung als Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung im SGB V für Geflüchtete und Migranten finanziert werden. Die Sprachmittlung müsse dabei durch die Behandelnden zu verordnen sein und nicht dem Genehmigungsvorbehalt der Krankenkassen unterliegen.
Zweitens müsse Sprachmittlung in Präsenz, aber auch als Telefon- und Videokonferenz möglich sein. Welcher Kommunikationsweg genutzt wird, müssten die Behandelnden in Absprache mit den Patienten entscheiden. Drittens müssten Qualitätsanforderungen festgelegt werden: Sprachmittlung solle nur durch qualifizierte Sprachmittler erbracht werden. Neben allgemeinen Dolmetscher-Kompetenzen gehöre dazu auch Wissen über das Gesundheitssystem in Deutschland sowie fachspezifische Kenntnisse in der Versorgung psychischer Erkrankungen.
Außerdem müsse die Sprachmittlung, viertens, angemessen vergütet werden. Die Höhe des Honorars müsse auch ermöglichen, dass Sprachmittler kontinuierlich Schulungen und Supervision absolvieren und finanzieren können. Fünftens dürfe die Sprachmittlung nicht nur Geflüchteten aus der Ukraine zugutekommen.
Denn die sind zwar ab 1. Juni 2022 grundsätzlich über Hartz IV und Sozialhilfe krankenversichert, alle anderen Geflüchteten hingegen haben in den ersten 18 Monaten ihres Aufenthaltes in Deutschland in aller Regel keinen Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung. Deshalb müsse der Anspruch auf Sprachmittlung auch im Asylbewerberleistungsgesetz analog zu Regelungen im SGB V verankert und die Kostenübernahme für diese Personengruppe verbindlich geregelt werden, so die BPtK. © EB/ lau/aerzteblatt.de

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