Vermischtes
Europäischer Gerichtshof soll Anspruch auf kostenfreie Kopie von Patientenakten klären
Freitag, 6. Mai 2022
Karlsruhe – Der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg soll klären, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang Ärzte ihren Patienten eine kostenfreie Kopie der Patientenakte herausgeben müssen. Mit einem heute in Karlsruhe veröffentlichten Beschluss legte der Bundesgerichtshof (BGH) den obersten EU-Richtern hierzu mehrere Fragen vor (Az: VI ZR 1352/20).
Im konkreten Fall verlangt ein Mann aus Sachsen-Anhalt von seiner Zahnärztin die unentgeltliche Herausgabe einer Kopie sämtlicher bei ihr existierender, ihn betreffender Krankenunterlagen. Er vermutet einen Behandlungsfehler und will dies prüfen.
Der Patient stützt sich dabei auf die europäische Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Gestützt auf deutsches Recht, meint die Zahnärztin, sie müsse eine Kopie der Unterlagen nur gegen Kostenersatz zur Verfügung stellen.
Amts- und Landgericht gaben dem Patienten Recht. Er könne sich auf sein Auskunftsrecht nach der DSGVO berufen. Der BGH betont nun, dass das Auskunftsrecht in der DSGVO mit dem Anspruch auf eine datenschutzrechtliche Prüfung begründet wird. Der EuGH soll daher klären, ob das Recht auf kostenlose Auskunft auch bei anderen legitimen Gründen gilt, hier der Prüfung einer Haftung.
Nach deutschem Recht werde die Kostenerstattung unabhängig von den Gründen des Herausgabewunsches fällig. Gegebenenfalls soll der EuGH zudem klären, ob sich der Anspruch auf eine kostenlose Kopie laut DSGVO nur auf die persönlichen Daten selbst bezieht oder auf alle Unterlagen, die persönliche Daten enthalten. Ein Urteil des EuGH wird erst für Herbst 2023 erwartet. © afp/aerzteblatt.de

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