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Nordrheinische Ärzteschaft regt Gesetz zur Suizidprävention an

Dienstag, 17. Mai 2022

/picture alliance, Jens Krick

Düsseldorf/Berlin – Angesichts der morgen im Parlament stattfindenden Orientierungsdebatte zum Thema Suizidbeihilfe hat die Ärztekammer Nordrhein (ÄKNO) den Bundestag aufgerufen, ein Suizidpräventionsgesetz auf den Weg zu bringen. Das sollte Suizidprävention, Angehörigenbegleitung, Suizidforschung sowie das Nationale Suizidpräventionsprogramm in Deutschland nachhaltig stärken.

Mit großer Sorge nehme die Ärzteschaft wahr, dass die aktuellen Debatten mehr davon geprägt seien, wie selbstbestimmtes Sterben ermöglicht werden könne, als davon, wie man Menschen in Krankheit, Einsamkeit und Verzweiflung helfen könne, sagte Rudolf Henke, Präsident der Ärztekammer Nordrhein. Auch die Delegier­ten des 125. Deutschen Ärztetages (DÄT) hatten im Herbst vergangenen Jahres eine gesetzliche Regelung zur Suizidprävention in Deutschland gefordert.

Allen Menschen mit Suizidgedanken müssten fachgerechte Hilfen im Rahmen der Suizidprävention regelhaft und flächendeckend zur Verfügung gestellt werden, betonten sie in einem Beschluss. Gleichzeitig sollten nach Ansicht des DÄT sowohl die Prävention und Verbesserung der Behandlung psychischer Erkrankungen als auch die palliative Versorgung weiter ausgebaut werden.

Die Tatsache, dass es in Deutschland jährlich mehr als 9.000 Suizide gebe und die Dunkelziffer geschätzt zehnmal so hoch liege, müsse als gesellschaftlicher Auftrag verstanden werden, mehr in Suizidprävention zu investieren, argumentierte Henke auch heute.

Die Diskussion um die Suizidassistenz lasse sich zudem nur im Rahmen einer erfolgsversprechenden Suizid­prävention richtig einordnen. „Wir müssen uns dringend überlegen, wie wir durch verbesserte Lebensbedin­gungen etwa durch Armutsbekämpfung, gute Pflege im Alter, bei Krankheit und Behinderung sowie durch ein verlässliches psychosoziales Hilfesystem einen Anstieg der Suizidwünsche vermeiden können“, sagte er.

Nur gutes Schutzkonzept könne verhindern, dass ein gesellschaftliches Klima entstehe, in dem sich schwer­kranke, pflegebedürftige oder behinderte Menschen zur Selbsttötung gedrängt fühlten, um niemanden eine Last zu sein.

„Ärztinnen und Ärzte möchten nicht erleben, dass flächendeckend staatlich gut ausfinanzierte Beratungsstel­len entstehen, in denen sich Menschen in Not über Fragen der Suizidhilfe beraten lassen können und gleich­zeitig Gelder für aufsuchende Hilfen, psychosoziale Beratungsstellen, Hotlines für Betroffene und Angehörige sowie für ausreichende psychotherapeutische und psychiatrische Einrichtungen fehlen, die solche Notlagen im Vorfeld verhindern könnten“, betonte der Kammerpräsident.

Bei der morgigen Debatte liegen drei fraktionsübergreifende Anträge vor, die den assistierten Suizid grundge­setzkonform neu ausrichten wollen. Dabei handelt es sich erstens um einen interfraktionellen Gesetzentwurf einer Gruppe von Abgeordneten um Katrin Helling-Plahr (FDP). Dieser soll das Recht auf einen selbstbe­stimmten Tod legislativ absichern und klarstellen, dass die Hilfe zur Selbsttötung straffrei möglich ist.

Voraussetzung ist, dass die Entscheidung, aus dem Leben zu scheiden, frei und eigenverantwortlich getroffen wird. Dazu müssen die Betroffenen nachweisen, dass sie sich in einer staatlich anerkannten Beratungsstelle, die bundesweit flächendeckend aufgebaut werden sollen, umfassend informiert haben.

Ärzten und Ärztinnen soll es frühestens zehn Tage nach einer solchen Beratung erlaubt sein, Medikamente zur Selbsttötung zu verschreiben. Dazu soll unter anderem das Betäubungsmittelgesetz geändert werden. Klar­gestellt soll auch werden, dass niemand zur Hilfe bei der Selbsttötung verpflichtet werden kann. Die Anforde­rungen an die fachliche Qualifikation der Ärztinnen und Ärzte oder die Vergütung der Suizidhilfe sollen in einer Rechtsverordnung geregelt werden.

Zweitens liegt ein Vorschlag von Grünen-Abgeordneten um Renate Künast und Katja Keul vor, der Suizidwilli­gen im Rahmen eines Schutzkonzepts ebenfalls den Zugang zu tödlich wirkenden Betäubungsmitteln sichern will. Der Gesetzentwurf differenziert aber danach, ob die Betroffenen ihren Tod wegen einer schweren Krank­heit anstreben oder aus anderen Gründen.

Dann gelten höhere Anforderungen für eine Verschreibung von todbringenden Medikamenten. Ärztinnen und Ärzte sollen nur schwer kranken Menschen ein tödliches Mittel verschreiben können, wenn diese ihre Ent­sche­i­dung frei getroffen haben. Ein unabhängiger zweiter Arzt soll dies zudem bestätigen. Gesunde Sterbe­willige sollen tödliche Substanzen bei einer für die Erlaubnis zuständigen Landesstelle beantragen müssen.

Eine dritte interfraktionelle Gruppe von Abgeordneten um Lars Castellucci (SPD) will die geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung grundsätzlich wieder unter Strafe stellen. Konkret plädiert sie dafür, die auf Wie­derholung angelegte, sogenannte geschäftsmäßige Suizidassistenz, im Strafrecht zu verbieten.

Um aber das Recht auf selbstbestimmtes Sterben zu gewährleisten, soll Suizidbeihilfe unter gewissen Bedin­gungen, zu denen eine ärztliche Begutachtung gehört, erlaubt werden. Dazu sollen sich die Suizidwilligen in einem Abstand von drei Monaten zweimal von einer Fachärztin oder einem Facharzt für Psychiatrie und Psy­cho­therapie untersuchen lassen und sich darüber hinaus einer ergebnisoffenen Beratung unterziehen.

Die Gruppe ergänzt ihren Gesetzentwurf zur Sicherstellung der Freiverantwortlichkeit der Entscheidung zur Selbsttötung mit einem Antrag, der die Bundesregierung auffordert, einen Gesetzentwurf zur Stärkung der Suizidprävention vorzulegen.

Zum Status quo: In Deutschland ist aktive Sterbehilfe verboten, straffrei ist aktuell jedoch die Beihilfe zum Suizid – auch die durch Sterbehilfevereine, die ihre Dienste zum Teil gegen Bezahlung anbieten. Solche kom­merziellen Angebote hatte der Gesetzgeber unterbinden wollen, als er 2015 das „Verbot der geschäftsmäßi­gen Förderung der Selbsttötung“ im Strafrecht verankerte.

Vor gut zwei Jahren kippte jedoch das Bundesverfassungsgericht dieses Gesetz, indem es dieses für verfas­sungswidrig erklärte. In der Urteilsbegründung vom Februar 2020 hieß es, dass das „Recht auf selbstbe­stimmtes Sterben“ die Freiheit einschließe, „sich das Leben zu nehmen und hierbei auf die freiwillige Hilfe Dritter zurückzugreifen“. Dies gelte für jeden Menschen, ganz gleich, ob schwerkrank sei oder nicht. Somit ist der Gesetzgeber erneut am Zug, eine Regelung zu finden.

Eine erste Orientierungsdebatte im Bundestag zur Neuregelung des assistierten Suizids gab es bereits vor gut einem Jahr. Die damals eingebrachten Gesetzesentwürfe unterlagen jedoch mit Ende der Legislaturperiode dem Diskontinuitätsgesetz und müssen jetzt noch einmal in den Bundestag eingebracht werden. © ER/aerzteblatt.de

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