Politik
Notfallreform: G-BA-Unterausschuss kann sich nicht auf Ersteinschätzung verständigen
Montag, 13. Juni 2022
Berlin – Bei der Ausgestaltung des Ersteinschätzungsverfahrens in der Notfallversorgung gibt es bisher keine Einigung im Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) auf eine gemeinsame Position. In einer Anhörung zum Thema sollen am 13. Juli vier verschiedene Vorschläge beraten werden, wie das Deutsche Ärzteblatt erfuhr. Am 21. Juli – einen Tag nach Ablauf der gesetzlichen Frist für den G-BA – wäre die nachfolgende reguläre Plenumssitzung, bei der eine Abstimmung erfolgen könnte. Die neue Richtlinie soll laut G-BA-Zeitplan im September 2022 in Kraft treten.
Die Träger des G-BA sind der GKV-Spitzenverband, die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG), die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV). In vielen Fällen verständigen sich die Träger in den jeweils zuständigen Unterausschüssen auf einen Beschlussentwurf, der dann dem Plenum zur abschließenden Abstimmung vorgelegt wird.
Können sich die Träger im Unterausschuss nicht auf eine gemeinsame Position verständigen, können sie dem Plenum aber auch unterschiedliche Beschlussvarianten, wie in diesem Fall, vorlegen. Neben den Trägern des G-BA sind zudem auch die Patientenvertreter zur Vorlage einer Beschlussvariante berechtigt.
Die vier Varianten hinsichtlich des Ersteinschätzungsverfahren, die dem Deutschen Ärzteblatt vorliegen, sind mit Buchstaben von A bis D versehen. Von wem sie stammen, kann insofern nicht direkt zugeordnet werden.
Ersteinschätzung am Krankenhaus
In vielen Punkten herrscht in den vier Beschlussvarianten für das Plenum im G-BA Einigkeit. So soll die Ersteinschätzung an einer zentralen und für Patientinnen und Patienten gut erreichbaren Stelle im Krankenhaus durchgeführt werden.
Im Regelfall soll die Ersteinschätzung zudem durch eine qualifizierte Pflegekraft oder medizinisches Fachpersonal wie etwa Notfallsanitäter oder Medizinische Fachangestellte mit entsprechender Berufserfahrung in der Notfallversorgung vorgenommen werden. In keiner der Varianten ist vorgesehen, dass eine Ärztin oder ein Arzt die Ersteinschätzung vornimmt. In drei der vier Varianten sollen Ärztinnen und Ärzte aber auf Zuruf erreichbar sein, um bei der Ersteinschätzung zu unterstützen.
Zudem soll ein standardisiertes Ersteinschätzungsinstrument zur Unterstützung verwendet werden. Dabei handelt es sich um ein digitales Assistenzsystem, das alle in der Akut- und Notfallversorgung auftretende Behandlungsanlässe abbildet, Behandlungsdringlichkeiten priorisieren und Empfehlungen für die geeignete Versorgung abgeben kann. Der Einsatz eines solchen Tools ist in allen Entwürfen angedacht.
Fünfstufige Dringlichkeitsskala
Darüber hinaus sehen alle Varianten die Einführung einer fünfstufigen Dringlichkeitsskala (1 = höchste Dringlichkeitsstufe, 5 = niedrigste Dringlichkeitsstufe) vor, mit der bewertet wird, wer im Krankenhaus behandelt und wer in die vertragsärztliche Versorgung weitergeleitet werden soll. Eine weitere Gemeinsamkeit besteht in dem Versprechen, dass alle Patientinnen und Patienten innerhalb von zehn Minuten nach der Anmeldung eine Ersteinschätzung erhalten.
Einigkeit besteht auch darin, dass Patienten in der Notaufnahme des Krankenhauses behandelt werden sollen, wenn der Termin für eine adäquate medizinische Behandlung im ambulanten Bereich zu weit in der Zukunft liegen sollte. Und einig sind sich die Parteien darin, dass die Krankenhäuser verpflichtet werden sollen, regelmäßig Daten zu den Ersteinschätzungen an den G-BA beziehungsweise an das Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen (IQTIG) zu schicken, um das Verfahren evaluieren zu können.
Meinungsverschiedenheiten beim Ablauf
Unterschiedliche Auffassungen gibt es hingegen beim Ablauf der Ersteinschätzung. Bei den Varianten A und C ist vorgesehen, dass nur die Notfallpatienten der Stufen 1 und 2 im Krankenhaus behandelt werden. Die Notfallpatienten der Stufen 3 bis 5 sollen in den ambulanten Versorgungsbereich überführt werden. In der Variante A soll der Patient entweder in der Portalpraxis im Krankenhaus versorgt werden, falls es eine gibt, oder in eine Partnerpraxis geleitet werden.
Im letzteren Fall soll ein Notfallmediziner auf der Basis des Ergebnisses der Ersteinschätzung entscheiden, innerhalb welchen Zeitraums der Patient behandelt werden muss: in 24 Stunden, in drei Tagen, in sieben Tagen oder in 30 Tagen. Die ambulanten Partnerpraxen müssen dabei in 30 Autominuten erreichbar sein. Diese Praxen sollen für die Behandlung der Notfallpatienten ein gewisses Zeitfenster freihalten.
In der Variante C soll bei Patienten der Stufen 3 bis 5 in einer weiterführenden Ersteinschätzung entschieden werden, ob die ambulante Behandlung in spätestens vier Stunden, in 24 Stunden oder in 72 Stunden beginnen soll. Das Krankenhaus soll prüfen, ob eine ambulante Praxis für die Weiterbehandlung in zumutbarer Entfernung verfügbar ist. Alternativ können die Patienten auch selbst einen Termin vereinbaren. Variante C sieht eine Weiterleitung an Vertragsärztinnen und -ärzte allerdings nur im Zeitraum zwischen 7 und 22 Uhr vor, sofern Vereinbarungen der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) und der Krankenhäuser nichts anderes vorsehen.
Notfallpatienten der Stufen 1 bis 3 im Krankenhaus behandeln
Bei den Varianten B und D ist vorgesehen, dass die Notfallpatienten der Stufen 1 bis 3 im Krankenhaus behandelt werden und die Notfallpatienten der Stufen 4 und 5 im ambulanten Bereich. In der Variante B soll ärztliches Personal prüfen, ob eine Weiterleitung der Patienten der Stufen 4 und 5 an ambulante Partnerpraxen vertretbar oder zumutbar ist. Ist dies nicht der Fall, soll die Behandlung im Krankenhaus erfolgen. Zwischen 19 und 7 Uhr soll keine Weiterleitung in die ambulante Versorgung vorgenommen werden, es sei denn, eine Vereinbarung zwischen dem Krankenhaus und der KV sieht etwas Anderes vor.
In der Variante D ist vorgesehen, dass Notfallpatienten der Stufen 4 und 5 entweder in eine Portalpraxis am Krankenhaus oder in eine ambulante Praxis außerhalb des Krankenhauses weitergeleitet werden. Im letzteren Fall soll eine Ärztin oder ein Arzt entscheiden, ob die Praxis in einer zumutbaren Entfernung liegt.
Ersteinschätzung als erster Baustein der Notfallreform
Die Vergütung wird nur in der Variante A thematisiert. Demnach soll die Vergütung ambulanter Notfallleistungen im Krankenhaus voraussetzen, dass bei der Durchführung der Ersteinschätzung ein sofortiger Behandlungsbedarf festgestellt wurde.
In den Varianten A, C und D ist vorgesehen, dass bei jeder Ersteinschätzung ein digitaler Ergebnisbericht erstellt wird, der etwa die Dringlichkeitsstufe, die Leitsymptome, den voraussichtlichen Ressourcenbedarf sowie das medizinisch vertretbare Zeitfenster bis zur Behandlung beinhaltet.
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aerzteblatt.de
Der G-BA war von der letzten Bundesregierung aus Union und SPD damit beauftragt worden, ein standardisiertes Ersteinschätzungsverfahren als ersten Baustein der noch ausstehenden Reform der Notfallversorgung festzulegen.
Im Rahmen dieses Verfahrens wird entschieden, ob Notfallpatienten im Krankenhaus, in einer vertragsärztlichen Portalpraxis am Krankenhaus oder von einem Vertragsarzt außerhalb des Krankenhauses versorgt werden sollen. Auf diese Weise sollen die Patienten der passenden Versorgungsebene zugeordnet werden. Patienten, die nicht im Krankenhaus behandelt werden müssen, sollen so künftig nicht mehr die stationären Notaufnahmen verstopfen.
Allerdings hat die neue Bundesregierung aus SPD, Grünen und FDP eine Reform der Notfallversorgung auch auf der Agenda und diese im Koalitionsvertrag festgehalten. Vorschläge für die Reform der Notfallversorgung werden derzeit von der Regierungskommission erarbeitet, die die Reformen im Krankenhausbereich in dieser Legislaturperiode vorbereiten sollen. Aus dem Bundesgesundheitsministerium hieß es, dass erste Vorschläge dazu im Laufe dieses Jahres erwartet werden würden.
Geplante Ersteinschätzung erntet Kritik von Ärzteverbänden
Dass eine Regelung der Ersteinschätzung bereits vor der Reform der Notfallversorgung durch den Gesetzgeber festgelegt wird, stößt beim Marburger Bund (MB) und der Deutschen Gesellschaft für Interdisziplinäre Notfall- und Akutmedizin (DGINA) auf Kritik.
„Solange nicht geklärt ist, wie die unterschiedlichen Versorgungsebenen in der ambulanten Notfallversorgung vernetzt werden sollen und welches Leistungsspektrum sie aufweisen, ist die Etablierung eines neuen Ersteinschätzungssystems zur Patientensteuerung losgelöst von einem Gesamtkonzept nicht sinnvoll“, heißt es darin.
Der Streit zwischen den verschiedenen Versorgungsebenen setzt sich dabei auch im Hinblick auf die Gesamtreform fort. So fordern MB und DGINA gemeinsame Anlaufstellen an allen Krankenhausstandorten, an denen eine Notfallversorgung in relevantem Umfang stattfindet.
Auch die DKG schlug vor kurzem in einem Positionspapier vor, dass die KVen dazu verpflichtet werden sollen, wochentags zwischen 7 bis 19 Uhr vertragsärztliche Notfallversorgungstrukturen an allen Krankenhäusern mit Notfallstrukturen zu betreiben. Derzeit gilt dies für etwa 1.200 Standorte in Deutschland.
Die KBV betonte hingegen, dass nicht alles überall vorgehalten werden könne. Vor dem Hintergrund knapper und endlicher Ressourcen müsse jeglicher Eindruck vermieden werden, es sollten Parallelstrukturen mit 24/7-Diagnostik und -behandlung aufgebaut werden. Zudem könne man nicht auf eine Gesamtreform warten. © cmk/fos/aerzteblatt.de

Auch die Software „SmED Kontakt+“ bleibt vollkommen nebulös
Das aus der Schweiz entlehnte SmED-Konzept
https://notfallpflege.ch/files/_Demo/Dokumente/Veranstaltungen/Skripte_FB_2012/Telefontriage_A_Meer.pdf
A. Die Telefon-Triage bedeutet eine bewusste Entscheidung zu treffen, damit Patienten:
– mit dem richtigen Beschwerdebild: WAS?
– zur richtigen Zeit: WANN?
– am richtigen Ort: WO?
– durch die richtige Person: WER?
– medizinisch richtig beurteilt und behandelt werden: WIE?
B. Den Gesprächsleitfaden 'BIRNE'
– B = Beschwerde -> Leitbeschwerde/Leitsymptom erfassen
– I = Information -> Notwendige Informationen einholen
– R = Ratschlag -> Ratschlag erteilen, Handlungsanweisungen geben
– N = Netz -> Netz zur Absicherung
– E = Evaluation -> Wurden die Anweisungen verstanden, können diese
durchgeführt werden und
C. Befragung nach Dimensionen
– Dimension der unmittelbaren Lebensbedrohung:
Gewinnt einen Eindruck zum Allgemeinbefinden und den Vitalzeichen
– Symptomorientierte Dimension
Dauer
Beginn
Lokalisation
Stärke/Höhe/Ausprägung
Art und Weise
Auslösende Faktoren
Verlauf
– Patientenorientierte Dimension
Kontext
Zusätzliche Einflüsse
Begleitbeschwerden
Begleitdiagnosen
Medikamente
– Handlungsorientierte Dimension
Bereits versuchte Handlungsmaßnahmen/Therapien
Bereits stattgehabte Arztbesuch/e
https://notfallpflege.ch/files/_Demo/Dokumente/Veranstaltungen/Skripte_FB_2012/Telefontriage_A_Meer.pdf

Fortsetzung SMeD-Konzept...
http://docplayer.org/10304787-Die-richtige-behandlung-zur-richtigen-zeit.html
Lernziele
3.3.1. Modul 1 Grundlagen
- Die Teilnehmenden (TN) führen ein Beratungsgespräch durch anhand des
Gesprächsleitfadens BIRNE
- Die TN führen die Symptombefragung nach Dimensionen durch, unter
Einbezug des med. Leitfadens RED FLAGS
- Die TN erlangen Sicherheit bei der Erfassung der Dringlichkeit für die
besprochenen Leitsymptome
- Die TN sind in der Lage zu den besprochenen Leitsymptomen Handlungsempfehlungen abzugeben
- Die TN setzen das Gelernte in ihrem Praxisalltag um
3.3.2. Modul 2 Vertiefung
- Die Teilnehmenden (TN) führen ein Beratungsgespräch durch anhand des
Gesprächsleitfadens BIRNE und des medizinischen Leitfadens RED FLAGS
- Die TN bestimmen die Dringlichkeit der definierten Leitsymptome
- Die TN stellen Handlungsempfehlungen für definierte Leitsymptome zusammen
- Die TN verstehen die verschiedenen Fragetechniken und wissen in welchen
Gesprächssituationen sie anzuwenden sind.
- Die TN erlangen Sicherheit in der praktischen Anwendung des medizinischen
Leitfadens RED FLAGS
- Die TN setzen das Gelernte in ihrem Praxisalltag um
http://docplayer.org/10304787-Die-richtige-behandlung-zur-richtigen-zeit.html
Kein Wunder, dass sich weder Notfall-Praktiker noch Notfall-Theoretiker in Klinik und Praxis bzw. unsere in Notfällen meist laienhaften agierenden "Gesundheits"-Politiker bei diesem ganzen SMeD-Konzept-Kindergarten sich nicht einigen können.
Mf+kG, Ihr Dr. med. Thomas G. Schätzler, Facharzt für Allgemeinmedizin in Dortmund

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Einbezug des med. Leitfadens RED FLAGS
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besprochenen Leitsymptome
- Die TN sind in der Lage zu den besprochenen Leitsymptomen Handlungsempfehlungen abzugeben
- Die TN setzen das Gelernte in ihrem Praxisalltag um
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- Die Teilnehmenden (TN) führen ein Beratungsgespräch durch anhand des
Gesprächsleitfadens BIRNE und des medizinischen Leitfadens RED FLAGS
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- Die TN stellen Handlungsempfehlungen für definierte Leitsymptome zusammen
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Gesprächssituationen sie anzuwenden sind.
- Die TN erlangen Sicherheit in der praktischen Anwendung des medizinischen
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Mf+kG, Ihr Dr. med. Thomas G. Schätzler, Facharzt für Allgemeinmedizin in Dortmund

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