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Politik

Kassen mit Kostenregelungen für digitale Pflegeanwendungen einverstanden

Mittwoch, 22. Juni 2022

/sumoyut, stock.adobe.com

Berlin – Der AOK Bundesverband und der Verband der Ersatzkassen (vdek) haben die geplanten Regelungen zu den Digitalen Pflegeanwendungen (DiPAs) begrüßt – insbesondere zu deren Kosten, die künftig von den Pflegekassen erstattet werden sollen.

„Im Vergleich zu den Digitalen Gesundheitsanwendungen (DiGA), die schon seit Ende 2020 per Rezept verord­net werden können, sehen wir deutliche Fortschritte bei den Anforderungen an den Nutzen der Anwendun­gen, beim Datenschutz und bei den Regeln zur Preisbildung“, sagte die Vorstandsvorsitzende des AOK-Bun­desverbandes, Carola Reimann.

Es sei gut, dass der Gesetzgeber bei den Pflegeanwendungen anders als bei den DiGA auf die freie Preis­bil­dung durch die Hersteller im ersten Jahr verzichte, betonte sie. Stattdessen sei eine Höchstbetragsregelung vorgesehen, die die maximale Erstattung für DiPA durch die Pflegekasse auf 50 Euro pro Monat festlege.

Auch ein „Fast-Track-Verfahren“, das bei den DiGA die vorläufige Zulassung von Anwendungen ohne Wirksam­keitsnachweis ermögliche, sei bei den Pflege-Apps nicht vorgesehen. „Das sind richtige Grundsatzentschei­dungen, die künftig auch bei den DiGA zur Anwendung kommen sollten“, sagte Reimann.

Sie betonte, die Beitragszahler sollten grundsätzlich nur sichere digitale Anwendungen mit nachgewiesenem Nutzen und einem echten Mehrwert für die Versicherten finanzieren.

Der AOK-Bundesverband fordert aber, die inhaltlichen Vorgaben für die DiPAs noch besser an den besonderen Belangen der pflegebedürftigen Personen auszurichten: „Die Anforderungen an die Barrierefreiheit sind bei diesem Nutzerkreis besonders hoch.

Die speziellen Bedürfnisse von pflegebedürftigen Personen, zum Beispiel aufgrund von Einschränkungen der Selbstständigkeit, sollten in den Anforderungen an die Qualität der DiPA noch stärker berücksichtigt werden“, so Reimann.

Der vdek begrüßte die geplanten Regelungen grundsätzlich, würden darin doch wichtige Voraussetzung geschaffen, um die DiPA zügig in die Versorgung aufzunehmen.

Kritisch sieht der Verband, dass dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte bei der Zulassung der DiPAs Entscheidungen übertragen werden sollen, die in der sozialen Pflegeversicherung oder auch der gesetzlichen Krankenversicherung durch die Selbstverwaltung getroffen werden sollten.

„Zielführend wäre eine Beteiligung der Pflegeselbstverwaltung an dem Entscheidungsverfahren zur Aufnah­me einer DiPA in das Verzeichnis“, hieß es aus dem vdek. © hil/aerzteblatt.de

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