Politik
COVID-19-Schutzgesetz soll Infektionsschutz und Datenlage verbessern
Dienstag, 28. Juni 2022
Berlin – Im Sinne des vom Bundesministerium für Gesundheit (BMG) vorgelegten 7-Punkte-Plans für den Herbst sollen zum Schutz vor COVID-19 die Arzneimittelversorgung für die kommende Herbst-/Wintersaison verbessert, zielgerichtete Impfkampagnen ermöglicht und der Schutz der vulnerablen Bevölkerung gestärkt werden. Dies sieht der Entwurf einer Formulierungshilfe für ein Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 (COVID-19-SchG) vor, der dem Deutschen Ärzteblatt vorliegt.
Bereits jetzt würden durch die Subtypen der Variante Omikron des Coronavirus SARS-CoV-2 BA.4 und BA.5 wieder erhöhte Infektionszahlen in Deutschland festgestellt, heißt es im Entwurf. Zudem sei das Auftreten von Varianten mit neuartigen Erreger- beziehungsweise Immunfluchteigenschaften „jederzeit möglich und nicht vorhersehbar“. Des Weiteren sei durch saisonbedingte Effekte mit einem Wiederanstieg der Infektions- und in der Folge auch mit einem Anstieg der Hospitalisierungszahlen zum Herbst/Winter 2022/2023 zu rechnen.
Deshalb sieht der Gesetzentwurf vor, die Ermächtigungsgrundlage für die Coronavirus-Impfverordnung (CoronaImpfV) und Coronavirus-Testverordnung (TestV) sowie die Geltungsdauer der Coronavirus-Impfverordnung bis zum 30. April 2023 zu verlängern. Auch die Berechtigung zur Durchführung von COVID-19-Impfungen durch Apotheker, Zahnärzte sowie Tierärzte soll bis zum 30. April 2023 verlängert werden.
Um die Strukturen für bevölkerungsbezogene Impf- und Testkampagnen aufrecht erhalten zu können, soll in einem neu gefassten Paragrafen 23 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) eine Grundlage für nationale Programme zur Prävention übertragbarer Krankheiten geschaffen werden – inklusive möglicher Kostenbeteiligung des Bundes. Enthalten ist in dieser Regelung auch ein Passus zur möglichen Bereitstellung von persönlicher Schutzausrüstung und Desinfektionsmittel.
Im Bereich des Infektionsschutzes in Einrichtungen und Unternehmen der Pflege und Eingliederungshilfe sollen Verbesserungen durch eine Aufgabenerweiterung der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention (KRINKO) erzielt werden.
Weitere Regelungen zu sonstigen vulnerablen Einrichtungen sollen in neu gefassten Paragrafen 34 bis 36 IfSG zusammengeführt und vereinheitlicht werden. Vorgesehen sind unter anderem Verordnungsermächtigungen, die eine bundesweite Festlegung bestimmter Mindestschutzstandards zur Infektionsprävention und Hygiene in diesen Einrichtungen ermöglichen würden.
Auch die Bundesländer sollen gesetzliche Grundlagen erhalten, um im Pflegebereich Regelungen zu Hygiene und Infektionsschutz zu treffen – zum Beispiel die Bestellung von hygienebeauftragten Pflegefachkräften in vollstationären Einrichtungen, was der Empfehlung des Expertenrates der Bundesregierung entspricht.
Datenlage verbessern
Um die Datenlage zur COVID-Lage zu optimieren, sollen Krankenhäuser laut Gesetzentwurf verpflichtet werden, regelmäßig die Anzahl der belegten Betten sowie der aufgestellten Betten auf Normalstationen pro Krankenhaus zu melden.
Durch technische Anpassungen bei den Meldeprozessen sollen die Meldeaufwände für die Krankenhäuser reduziert werden. Vorgesehen ist außerdem, die Grundlage für die DIVI-Intensivregisterverordnung zu verstetigen.
Geplant ist auch, weitergehend als bisher repräsentative Sentinel-Studien zu ermöglichen. So könnten beispielsweise in Zusammenarbeit mit Einrichtungen der gesundheitlichen und pflegerischen Versorgung repräsentative Auswertungen zu Infektionszahlen und Durchimpfungsraten stattfinden.
Auch die Abwassersurveillance soll auf dieser Basis fortgeführt werden. Das BMG soll die Ermächtigung erhalten, bestimmte Einrichtungen zur Mitwirkung zu verpflichten, wobei sich der Bund an den entstehenden Kosten beteiligen können soll.
KBV mit Kritik
Kritisch äußerte sich die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV). Die mit dem Entwurf sowie dem 7-Punkte-Plan des BMG verbundene Absicht, die vulnerable Bevölkerung zu schützen und erneute schwere gesamtgesellschaftliche Einschränkungen durch COVID-19 zu vermeiden, ist aus Sicht der KBV richtig und notwendig und daher grundsätzlich zu begrüßen. Allerdings enthalte die Formulierungshilfe „unausgewogene, in Teilen kaum nachvollziehbare und damit auch wenig praktikable Regelungsvorschläge“.
Unter anderem kritisiert die KBV in ihrer dem Deutschen Ärzteblatt vorliegenden Stellungnahme „die Weite und Unbestimmtheit der Verordnungsermächtigungsnorm“ des neu gefassten Paragrafen 23 des IfSG. Es sei „nicht nachvollziehbar“, warum an dieser Stelle von einer Feststellung des Bundestages abgesehen werden soll.
Zudem habe im Vorfeld der Erarbeitung der Formulierungshilfe von Seiten des BMG kein Austausch zu den beabsichtigten Regelungen, insbesondere hinsichtlich der Mitwirkungspflichten der KBV und der Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen), stattgefunden.
Die KBV und die KVen würden zur Beseitigung von Notlagen bereit stehen – dies erfordere allerdings einen „zumindest grundlegenden Dialog, höchstmögliche Transparenz in der Normgebung und letztlich auch zeitliche Rahmenbedingungen, die ein geordnetes Zusammenwirken ermöglichen“. © aha/aerzteblatt.de

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