Politik
Notfallstufenkonzept: Gericht weist Klagen kleinerer Krankenhäuser ab
Mittwoch, 29. Juni 2022
Berlin – Das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg hat vier Klagen kleinerer Krankenhäuser gegen das Notfallstufenkonzept des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) abgewiesen.
In diesem Konzept hatte der G-BA im Auftrag des Gesetzgebers Mindestanforderungen festgelegt, die Krankenhäuser erfüllen müssen, um eine Notfallversorgung in den Stufen Basisversorgung, erweiterte und umfassende Versorgung erbringen zu dürfen.
Krankenhäuser, die eine Notfallversorgung nach dem Stufenkonzept erbringen, erhalten Zuschüsse in unterschiedlicher Höhe. Krankenhäuser, die die Anforderungen an die Basisversorgung nicht erfüllen können, müssen hingegen Abschläge hinnehmen.
„Gegen den Beschluss des G-BA hat eine Vielzahl kleinerer deutscher Kliniken, darunter viele Belegkliniken, bei dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg Klage erhoben“, erklärte das LSG heute. „Sämtliche Klägerinnen sind nach dem Beschluss des G-BA nicht (mehr) an der Notfallversorgung beteiligt, weil sie nicht die Qualitätsanforderungen der sogenannten Basisnotfallversorgung erfüllen.“
Dazu zählen das Vorhalten von Fachabteilungen für Chirurgie oder Unfallchirurgie und Innere Medizin, die Verfügbarkeit bestimmten Fachpersonals in einer zentralen Notaufnahme sowie eine Intensivstation mit mindestens sechs Betten und Schockraum.
Ein Drittel der Kliniken erfüllt Vorgaben nicht
Der 9. Senat des Landessozialgerichts hat nun die Regelungen des G-BA als rechtlich beanstandungsfrei angesehen. Mit seinem Beschluss bewege der G-BA sich im Rahmen der Vorgaben des Gesetzgebers. Die Regelungen der Zu- und Abschläge und das gestufte System der Notfallversorgung seien mit dem Krankenhausstrukturgesetz vom Gesetzgeber angestoßen worden.
Der G-BA hatte im April 2018 angesichts der Verabschiedung des Konzepts erklärt: „Von den jetzigen 1.748 allgemeinen Krankenhäusern werden nach der neuen Regelung etwa 1.120, also etwa 64 Prozent, Zuschläge erhalten. Die 36 Prozent der Häuser, die keinen Zuschlag erhalten, haben ganz überwiegend auch in der Vergangenheit keine Notfallversorgung erbracht: Auf diese 36 Prozent der Krankenhäuser entfallen nur circa 5 Prozent der im letzten Jahr behandelten Notfälle.“
Hecken: Konzept ist im Patienteninteresse
Aus Sicht des unparteiischen Vorsitzenden des G-BA, Josef Hecken, „ist es sicher keine unangemessene, sondern eine absolut sachgerechte und im Patienteninteresse liegende Forderung, dass Kranke, die nach einem Unfall oder nach einem Herzinfarkt in oft lebensbedrohlichem Zustand in ein offiziell als ‚Notfallkrankenhaus‘ deklariertes Haus eingeliefert werden, dort zumindest eine Station für Innere Medizin, eine Station für Chirurgie und im Bedarfsfall eine Intensivstation vorfinden und erforderlichenfalls spätestens 30 Minuten nach Einlieferung ein Facharzt an ihrem Bett steht.“
Der G-BA hatte 2018 zudem darauf hingewiesen, dass – um die stationäre Notfallversorgung auch in strukturschwachen Regionen zu stärken – alle Krankenhäuser, die die Voraussetzungen für den Erhalt von Sicherstellungszuschlägen erfüllen, mindestens als Basisnotfallversorgungskrankenhäuser eingestuft würden. Das LSG wies darauf hin, dass die unterlegenen Krankenhäuser eine Revision beim Bundessozialgericht beantragen können. © fos/aerzteblatt.de

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