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Kein Urteil zu früherem Stammzellenpatent

Freitag, 22. Juli 2022

/andrey_orlov, stock.adobe.com

Karlsruhe – Auch wenn es um grundlegende Fragen des Embryonenschutzes geht, kann ein ohnehin ausge­lau­fenes Patent nicht mehr rückwirkend für nichtig erklärt werden. Dafür besteht kein Rechtsschutzinteresse mehr, wie gestern der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entschied (Az: X ZR 110/21).

In dem Streit geht es um ein früheres Patent für ein Verfahren zur embryonenerhaltenden Gewinnung pluri­potenter Stammzellen. Solche Stammzellen sind für die Medizin von besonderem Interesse, weil sie sich zu jedem Zelltyp eines Organismus entwickeln können.

Gegen das Patent klagte Testbiotech, ein Verein in München, der sich für eine kritische Folgenabschätzung bei neuen Biotechnologien einsetzt. Der Verein verwies darauf, dass das Patent auch menschliche Blastozysten umfasse, also Embryonen in dem Entwicklungs­sta­dium, in dem sie sich in die Gebärmutter einnisten.

Inhaber des Patents war ein Reproduktionsmediziner, der Ärztliche Leiter einer „Kinder­wunsch­­klinik“ in Mün­chen. Er verteidigte sich mit dem Hinweis, bei dem patentierten Verfahren blieben die Embryonen erhalten.

Weil er zuletzt aber die jährliche Gebühr für die Aufrechterhaltung des Patents nicht bezahlt hat, ist das Pa­tent während des Verfahrens erloschen. Testbiotech wollte das Patent dennoch rückwirkend für nichtig er­klären lassen. Es bestehe ein großes Interesse an der Klärung der ethischen Grenzen für solche Patente.

Nach dem Karlsruher Urteil führt ein mögliches gesellschaftliches Interesse aber juristisch noch nicht zu einem „Rechtsschutzinteresse“.

Mögliche frühere Patentverletzungen stün­den hier nicht im Streit. Weil das Patent inzwischen ohnehin un­gültig geworden sei, könnten somit von einer Nichtigerklärung keine „Rechtswirkungen“ ausgehen.

Daher fehle es an dem für die Nichtigkeitsklage notwendigen Rechtsschutzinteresse, urteilte der BGH. © afp/aerzteblatt.de

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