Vermischtes
Qualitätsverträge: G-BA bestimmt weitere Leistungsbereiche
Mittwoch, 27. Juli 2022
Berlin – Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat vier weitere Leistungen beziehungsweise Leistungsbereiche bestimmt, zu denen das Instrument der Qualitätsverträge erprobt werden soll. Das teilte das Gremium gestern mit.
Eprobt werden sollen Qualitätsverträge für die „Diagnostik, Therapie und Prävention von Mangelernährung“, für die „Multimodale Schmerztherapie“, für „Geburten/Entbindung“ sowie für „Stationäre Behandlung der Tabakabhängigkeit“.
Michael Adolph, Ärztlicher Leiter der Stabsstelle Ernährungsmanagement am Universitätsklinikum Tübingen, zeigte sich erfreut über den G-BA-Beschluss. Es sei ein „tolles politisches Signal“, dass man künftig über Qualitätsverträge das Thema Mangelernährung im Krankenhaus angehe wolle, sagte er dem Deutschen Ärzteblatt. Der Vorschlag sei einstimmig beschlossen worden, was ihn besonders gefreut habe. Adolph hatte das Thema bei den Beratungen mit der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG) eng begleitet.
Hintergrund ist, dass der Vorschlag, Verbesserungen bei der Diagnostik, Therapie und Prävention von Mangelernährung über Qualitätsverträge zu erreichen, auf Arbeiten einer Arbeitsgruppe des Uniklinikums Tübingen und dem Baden-Württembergischen Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration zurückgeht. Die Baden-Württembergische Krankenhausgesellschaft und die DKG hatten den Vorschlag dann letztlich in den G-BA getragen.
Ziel der Qualitätsverträge ist es herauszufinden, ob sich die Versorgung dieser stationären Behandlungsleistungen über die Vereinbarung von Anreizen sowie höherwertigen Qualitätsanforderungen verbessern lässt.
Im nächsten Schritt sollen GKV-Spitzenverband und Deutsche Krankenhausgesellschaft die verbindlichen Rahmenvorgaben anpassen, um nach dem Erprobungszeitraum die gesetzlich vorgesehene Evaluierung zu ermöglichen.
Bis es zu den ersten Verträgen kommt, wird es noch einige Zeit dauern. Das Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen (IQTiG) muss noch konkrete Vorarbeiten leisten. © may/EB/aerzteblatt.de

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